636 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
barauf folgenden Werliag dem Einberufungsausschuß sür X, ......... .. .. . . .. Straße,
mitzuteilen. Dabei ist die neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder Wohnung anzugeben.
5. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrase bis zu sechshundert Mark
wird bestraft, wer bei der Meldung (55 2, 3, 6 Abs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer die
in ## 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt.
Zu § 5 Ziff. 11.
Die Kriegsamtstellen können alle die Betriebe usw. von der Aufnahme in die Nach-
weisungen ausnehmen, welche zurzeit zweifellos und mit allen ihren Arbeitern und An-
gestellten im Sinne des § 2 des Gesetzes beschäftigt sind. Auf die besondere Wichtigkeit
der Presse, der Banken und Sparkassen, der Krankenpflege, der privaten Versicherungs-
unternehmungen sowie der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeilnehmer, soweit
diese für die Kriegswirtschaft von Bedeutung sind, wird hingewiesen.
Zu §8 7.
Die gesorderten Mitteilungen bei Wohnungswechsel sind grundsätzlich an den für
die bisherige Wohnung zuständigen Einberufungsausschuß zu richten. Dieser hat die Melde-
karte des Hilfsdienstpflichtigen zu vervollständigen und gegebenenfalls an den Einberufungs-
ausschuß weiterzugeben, der für die neue Wohnung des Hilfsdienstpflichtigen zuständig ist.
§ 5.
1. Kriegsamt (Amtl Mitt.) 17 Nr. 12 S. 2. Da Zweifel darüber bestehen könnten,
ob unter Kirchendienst auch die Tätigkeit von Angestellten öffentlich anerkannter Religions-.
gesellschaften fällt, welche zwar Körperschaftsrechte haben, aber nicht unter den Begriff
„Kirchen" fallen, wird darauf hingewiesen, daß unter Kirchendienst i. S. des § 5 Ziff. 1
BO. v. 1. 3. 17 der Dienst in jeder von dem betr. Bundesstaat anerkannten Religions-
gesellschaft zu verstehen ist.
2. Kriesamt 12. 3. 17 (Breslauer AK. 17 25). # 5 der Bundesratsverordnung
v. 1. März 1917 hat nicht den Zweck, diejenigen Personenkreise nach Möglichkeit einzeln
aufzuführen, die im 8 2 des Hilfsdienstgesetzes als im vaterländischen Hilfsdienst tätig ge-
kennzeichnet sind. Es ist nur im Interesse der möglichsten Einschränkung und Beschleuni-
gung des Meldegeschäfts eine Anzahl von Berufen und Betrieben bezeichnet worden,
deren Registrierung nicht unbedingt notwendig ist. Die Rechtsanwälte befinden sich dar.
unter nicht.
Sic würden sich also wic alle anderen Hilfsdienstpflichtigen zu melden haben.
Die Kriegsamtsstellen haben nach § 5 Nr. 11 die Befugnis, einzelne kriegswichtige
Betriebe — nicht Berufe — ebenfalls von der Meldepflicht zu befreien. Derartige Be-
freiungen — von der Meldepflicht — haben die Gemeinden in der öffentlichen Aufforde-
rung zur Meldung bekanntzugeben, vgl. § 5 letzter Absatz.
Es ist nicht anzunehmen, daß eine Kriegsamtstclle beabsichtigt, einzelne Anwalts-
büros — nur darum könnte es sich handeln — von der Meldepflicht auszunehmen.
3. DNotV. 17 204. Es ist bezweifelt worden, ob die Notare und besonders die An-
walt-Notarc i. S. des §J 7 im Staatsdienst tätig sind. Die Notare sicher, denn Staats-
beamtendienst ist immer Staatsdienst, und Staatsdienst hört dadurch nicht auf, es zu sein,
daß er von den Parteien bezahlt wird. Aber auch die Anwalt-Notare sind nicht melde-
Ppflichtig; ihre Berufe sind beide Hauptberufe und es kann nicht gefragt werden, wieviel
an Arbeitsleistung der eine oder der andere sordert.
4. DNot V. 17 294. Kriegsamt der Kriegsamtstelle Frankfurt a/M.
Notare sind im Sinne der Nr. 1 des § b der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917
(Ro#l. 202) als im Staatsdienste tätig anzusehen und unterliegen deshalb der Melde-
pflicht nicht. Dagegen entstehl bei Notaren, die zugleich Rechtsanwälte sind, die Frage,
ob das Notariat ihren Hauptberuf bildet. Diese Frage kann solbstverständlich nur von Fall
zu Fall entschieden werden. Im Zweifel wird daher ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt