Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bestimmungen z. Ausführung d. 8 7 d. Ges. üb. d. vaterl. Hilfsdienst v. 1. März 1917. 697 
ist, gutgetan haben, sich nach den Vorschristen der genannten Bundesratsverordnung zu 
melden, was bei Anwendung der schriftlichen Meldung (s 3) ohne nennenswerte Be- 
lästigung geschehen konnte. Da die Meldefrist bereits verstrichen ist, haben die im Vor- 
stehenden behandelten Fragen keine aktuelle Bedeutung mehr. Es möge jedoch darauf 
hingewiesen werden: weder durch die Meldung selbst noch durch die Aufnahme des Be- 
stehens der Meldepflicht wird der Entscheidung darüber vorgegriffen, ob eine Heran- 
ziehung zum vaterländischen Hilfsdienst erfolgen soll. Hierüber ist vielmehr gemäß §s 47 
des Gesetzes zu entscheiden, und zwar für Notare im Hauptberuf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 
und für solche Notare, die zugleich Rechtsanwälte sind und bei denen die Tätigkeit als 
Rechtsanwalt überwiegt, gemäß & 4 Abs. 1 Satz 2. Die Rechtsanwaltschaft ist vom Kriegs- 
amt nach Benehmen mit dem Herrn preußischen Justizminister als behördliche Einrichtung 
anerkannt worden. 
5. Amtl Mitt. 17 Nr. 16 S. 3. Der Umltand, daß die Bundesratsverordnung vom 
1. 3. 1917 zwar die Zahnärzte von der Meldepflicht befreit hat, nicht aber die Zahntechniker 
(Dentisten), hat in den Kreisen der letzteren Beunruhigung hervorgerufen. Sie glauben 
aus ihrer lbergehung schließen zu müssen, daß ihr Beruf nicht als kriegswichtig im Sinne 
des Hilfsdienstgesetzes anerkannt wird, und daß sie allgemein mit der Heranziehung zu 
ciner anderen Betätigung rechnen müßten. Diese Besorgnis ist unbegründet. Die Melde- 
pflicht ist, wie wiederholt ausgesprochen worden ist, mit der Heranziehung zum Hilfs- 
dienst nicht zu verwechseln. Sic ist nur angeordnet worden, weil es unbedingt notwendig 
war, zunächst einmal eine Ubersicht des für den Hilfsdienst zur Verfügung stehenden 
Materials zu gewinnen. Da die vorhandenen Unterlagen hierzu nicht auereichten, inso- 
sern sich aus ihnen namentlich nicht mit Sicherheit ergab, welche von den polizeilich ge- 
meldeten Personen bereits im Hilfsdienste stehen, so mußten neue Unterlagen durch eine 
alle wesentlichen Fragen beantwortende eigene Meldung der hilfsdienstpflichtigen Per- 
sonen geschassen werden. Wenn dabei gewisse Berufe und Betriebe von der Meldepflicht 
befreit worden sind, so ist dies nur zur Verminderung des Schreibwerks, zur Vermeidung 
von Störungen der Arbcit und nur in solchen Fällen geschehen, in denen entweder, wie 
bei den Behörden, eine Kontrolle bereits vorhanden ist oder in denen über die Kriegs- 
wichtigkeit sowie der Regel nach auch darüber kein Zweifel herrschen kann, daß die Zahl 
der im Berufe oder Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. Die Zahn- 
techniker fallen in ihrer Gesamtheit weder unter die einc noch unter die andere Kategorie. 
Die Meldepflicht mußte deshalb auf sie erstreckt werden. Damit ist jedoch keineswegs zum 
Ausdruck gebracht, daß ihnen in ihrer Allgemeinheit die Kriegswichtigkeit abgesprochen: 
werden sollte. Es ist im Glegenteil anzuerkennen, daß ihr Stand für die Volksversorgung 
von unmittelbarer Bedeulung ist, und daß auch die Heranziehung eines Zahntechnikers 
nur dann in Frage kommen lann, wenn die Zahl der in seinem Bezirke vorhandenen 
Berufsgenossen das jeweilige Bedürfnis überstcigt. Ob dies der Fall ist, wird von den 
bei den stellv. Generalkommandos eingerichteten Feststellungsausschüssen von Fall zu 
Fall zu prüfen sein. Bei dieser Prüfung werden nicht etwa nur Sachverständige aus den 
Kreisen der Zahnärzte, sondern außer den Gemeinden auch die Organisationen der Zahn- 
techniker sowie die beteiligten Krankenkassen zu hören sein. 
Preuß. Verfügung v. 2. März 1917 (bmBl. 90). 
Im Anhang zu der Wahlordnung Muster 4½) ist im Abs. 3 fälschlich in der ersten 
Zeile von Liste II der Buchstabe 0 statt „A“ und in der ersten Zeile von Liste III der 
Buchstabe 1 statt „8“ gesetzt. Ich ersuche das Muster 4 der Wahlordnung hiernach zu 
berichtigen. 
1) Bd. 4 S. 854.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.