Bestimmungen z. Ausführung d. 8 7 d. Ges. üb. d. vaterl. Hilfsdienst v. 1. März 1917. 697
ist, gutgetan haben, sich nach den Vorschristen der genannten Bundesratsverordnung zu
melden, was bei Anwendung der schriftlichen Meldung (s 3) ohne nennenswerte Be-
lästigung geschehen konnte. Da die Meldefrist bereits verstrichen ist, haben die im Vor-
stehenden behandelten Fragen keine aktuelle Bedeutung mehr. Es möge jedoch darauf
hingewiesen werden: weder durch die Meldung selbst noch durch die Aufnahme des Be-
stehens der Meldepflicht wird der Entscheidung darüber vorgegriffen, ob eine Heran-
ziehung zum vaterländischen Hilfsdienst erfolgen soll. Hierüber ist vielmehr gemäß §s 47
des Gesetzes zu entscheiden, und zwar für Notare im Hauptberuf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
und für solche Notare, die zugleich Rechtsanwälte sind und bei denen die Tätigkeit als
Rechtsanwalt überwiegt, gemäß & 4 Abs. 1 Satz 2. Die Rechtsanwaltschaft ist vom Kriegs-
amt nach Benehmen mit dem Herrn preußischen Justizminister als behördliche Einrichtung
anerkannt worden.
5. Amtl Mitt. 17 Nr. 16 S. 3. Der Umltand, daß die Bundesratsverordnung vom
1. 3. 1917 zwar die Zahnärzte von der Meldepflicht befreit hat, nicht aber die Zahntechniker
(Dentisten), hat in den Kreisen der letzteren Beunruhigung hervorgerufen. Sie glauben
aus ihrer lbergehung schließen zu müssen, daß ihr Beruf nicht als kriegswichtig im Sinne
des Hilfsdienstgesetzes anerkannt wird, und daß sie allgemein mit der Heranziehung zu
ciner anderen Betätigung rechnen müßten. Diese Besorgnis ist unbegründet. Die Melde-
pflicht ist, wie wiederholt ausgesprochen worden ist, mit der Heranziehung zum Hilfs-
dienst nicht zu verwechseln. Sic ist nur angeordnet worden, weil es unbedingt notwendig
war, zunächst einmal eine Ubersicht des für den Hilfsdienst zur Verfügung stehenden
Materials zu gewinnen. Da die vorhandenen Unterlagen hierzu nicht auereichten, inso-
sern sich aus ihnen namentlich nicht mit Sicherheit ergab, welche von den polizeilich ge-
meldeten Personen bereits im Hilfsdienste stehen, so mußten neue Unterlagen durch eine
alle wesentlichen Fragen beantwortende eigene Meldung der hilfsdienstpflichtigen Per-
sonen geschassen werden. Wenn dabei gewisse Berufe und Betriebe von der Meldepflicht
befreit worden sind, so ist dies nur zur Verminderung des Schreibwerks, zur Vermeidung
von Störungen der Arbcit und nur in solchen Fällen geschehen, in denen entweder, wie
bei den Behörden, eine Kontrolle bereits vorhanden ist oder in denen über die Kriegs-
wichtigkeit sowie der Regel nach auch darüber kein Zweifel herrschen kann, daß die Zahl
der im Berufe oder Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. Die Zahn-
techniker fallen in ihrer Gesamtheit weder unter die einc noch unter die andere Kategorie.
Die Meldepflicht mußte deshalb auf sie erstreckt werden. Damit ist jedoch keineswegs zum
Ausdruck gebracht, daß ihnen in ihrer Allgemeinheit die Kriegswichtigkeit abgesprochen:
werden sollte. Es ist im Glegenteil anzuerkennen, daß ihr Stand für die Volksversorgung
von unmittelbarer Bedeulung ist, und daß auch die Heranziehung eines Zahntechnikers
nur dann in Frage kommen lann, wenn die Zahl der in seinem Bezirke vorhandenen
Berufsgenossen das jeweilige Bedürfnis überstcigt. Ob dies der Fall ist, wird von den
bei den stellv. Generalkommandos eingerichteten Feststellungsausschüssen von Fall zu
Fall zu prüfen sein. Bei dieser Prüfung werden nicht etwa nur Sachverständige aus den
Kreisen der Zahnärzte, sondern außer den Gemeinden auch die Organisationen der Zahn-
techniker sowie die beteiligten Krankenkassen zu hören sein.
Preuß. Verfügung v. 2. März 1917 (bmBl. 90).
Im Anhang zu der Wahlordnung Muster 4½) ist im Abs. 3 fälschlich in der ersten
Zeile von Liste II der Buchstabe 0 statt „A“ und in der ersten Zeile von Liste III der
Buchstabe 1 statt „8“ gesetzt. Ich ersuche das Muster 4 der Wahlordnung hiernach zu
berichtigen.
1) Bd. 4 S. 854.