Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

642 N. Baterländischer Hilfsdienst. 
III. Un fallversicherung. 
8 10. Tätigleiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichsgesetzlichen Vor- 
schristen über Unfallversicherung um deswillen nicht unterliegen, weil sie im Ausland 
ausgeführt werden und nicht als unselbständiger Beslandteil (Ausstrahlung) eines in- 
ländischen Betriebs anzusehen sind, werden der Unfallversicherung unterstellt. 
Dabei gelten folgende Vorschriften: 
1. Träger der Versicherung für diese Hilfsdienstleistungen ist das Reich. 
2. Der Reichskanzler bestimmt die Ausführungsbehörden (58 892, 1033, 1218 der 
Reichsversicherungsordnung) und erläßt die Ausführungsbestimmungen (5 895 der Reichs- 
versicherungsordnung). Er kann den Erlaß von Ausführungsbestimmungen anderen Be- 
hörden übertragen. 
3. Die Unfallentschädigung wird nach einem einheitlichen Jahresarbeitsverdienste 
berechnet. Dieser beträgt: 
a) bei gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeitern 1200 Mark, 
b) bei gewerblichen Arbeitern und landwirtschaftlichen Facharbeitern 1800 Mark. 
Bei Betriebsbeamten ist, vorbehaltlich der Kürzung nach § 563 Abs. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung, der auf ein volles Jahr zu berechnende, verdiente Entgelt maß- 
gebend. Erreicht der Jahresarbeitsverdienst nicht den unter Nr. 3b angegebenen Betrag, 
so gilt dieser als Jahresarbeitsverdienst. 
4. Sofern nicht das Reich selbst Unternehmer der Arbeiten ist, hat dieser für die 
Unfallversicherung eine Prämie zu zahlen. Sie beträgt: 
a) für einen gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter täglich 6 Pf., 
b) für einen gewerblichen Arbeiter oder landwirtschaftlichen Facharbeiter täglich 9 Pf., 
e) für einen Betriebsbeamten entsprechend der Dauer seiner Beschäftigung 1½ vom 
Hundert des verdienten Entgelts, mindestens aber täglich 9 Pf. 
5. Der Unternehmer (Nr. 4) hat für jeden Monat spätestens drei Tage nach dessen 
Ablauf der Ausführungsbehörde einen Nachweis über die Zahl der Arbeitstage jeder der 
unter Nr. 4a) und b) bezeichneten Gruppen von Arbeitern und über den von Betriebs 
beamten (Nr. 4) verdienten Entgelt vorzulegen. Für den Foll der Säumnis gilt § 800 
der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
Die Form für den Nachweis schreibt die Ausführungsbehörde vor. 
6. Nach jedem Kalendervierteljahre berechnet die Ausführungsbehörde auf Grund 
der Nachweise und der unter Nr. 4 angegebenen Sätze die Prämien und stellt die Hebe- 
rolse auf. 
Jedem Unternehmer ist ein Auszug aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzu- 
stellen, die festgesetzte Prämic zur Vermeidung der Zwangsvollstrelung binnen zwei 
Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß die Angaben enthalten, die den Zahlungspflich- 
tigen instand seßen, die Prämienberechnung zu prüfen. 
Für den Einspruch und die Rechtsmittel gelten die §# 814 bis 817 der Reichsver- 
sicherungsordnung entsprechend. 
7. Die Ausführungsbehörde bestimmt, wer die Unfälle zu untersuchen hat. 
8. Hält der Berechtigte sich im Ausland auf, so ist über die Gewährung, Ablehnung 
oder Neufeststellung der Unfallentschädigung ohne vorhergehenden Bescheid und Ein- 
spruch alsbald Endbescheid zu erteilen (§ 1610 der Reichsversicherungsordnung). 
9. Zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden ist das Oberversicherungs- 
amt Groß-Berlin ausschließlich zuständig. 
§ 11. Wer im vaterländischen Hilfsdienst in der Land- und Forstwirtschaft eine Be- 
schäftigung übernimmt, nachdem er in den dem erstmaligen Eintritt in eine land-- oder 
forstwirtschaftliche Hilfsdiensttätigkeit vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechs- 
undzwanzig Wochen, oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen gewerblich be- 
schäftigt war, gilt, sofern er nicht als Betriebsbeamter beschäftigt wird, für die Unfall- 
entschädigung als Facharbeiter im Sinne des 3& 923 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, 
auch wenn er nicht als solcher tätig ist.
	        
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