B0O. über Versicherung d. im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten v. 24. Febr. 1917. 643
§ 12. Werden dem Berechtigten Gebührnisse auf Grund des 5# 35 des Offizier-
pensionsgesetzes oder der #8 19sf. des Militärhinterbliebenengesetzes gewährt, so sind sie auf
die Unfallrente, die auf dieselbe Zeit entfällt und aus dem gleichen Grunde gewährt wird,
anzurechnen. In gleicher Weise sind die Gebührnisse des Verleyten auf die Angehörigen-
rente (# 598 der Reichsversicherungsordnung) anzurcchnen.
§ 13. Die Ubernahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst sowie
der dabei erzielte Lohn dürfen in einem Unfallentschädigungsverfahren bei der Fest-
stellung, ob und in welchem Maße der Verletzte durch den Unfall in seiner Erwerbsfähig-
keit geschädigt ist, nicht verwertet werden.
IV. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
§8 14. Wer eine die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung begründende Be-
schäftigung vor seinem Eintritt in den vaterländischen Hilfsdienst nicht ausgeübt hat und
auch nach dessen Beendigung voraussichtlich nicht ausüben wird, unterliegt wegen einer
im vaterländischen Hilfsdienst übernommenen, an sich versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung der Versicherungspflicht nur dann, wenn er binnen zwei Monaten nach der Ver-
kündung dieser Verordnung oder, sofern das Beschäftigungverhältnis später beginnt,
nach diesem Zeitpunkt von dem Arbeitgeber die Leistung von Beiträgen verlangt. Ge-
schieht dies, so hat der Arbeitgeber hierüber dem Beschäftigten auf Wunsch eine Bescheini-
gung auszustellen.
Werden jedoch ohne eine Erklärung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 für die Dauer der
an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die Leistungen
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nicht deshalb abgelehnt werden, weil
die Beiträge zu Unrecht entrichtet seien.
§ 15. Vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 begründet eine Beschäftigung im Ausland auch
dann, wenn § 1330 der Reichsversicherungsordnung nicht zutrifft, die Versicherung. Zu-
ständig ist die Versicherungsanstalt, deren Bezirk dem Beschäftigungsort am nächsten liegt.
Die Lohnklasse bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn abhängt, nach dem Ortslohn am
Sitze dieser Versicherungsanstalt (§ 1246 Abs. 2 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung).
§5 16. Die Übernahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst sowie
der dabei erzielte Lohne dürfen im Rentenverfahren bei der Feststellung, ob Erwerbsfähig-
keit oder ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nicht verwertet werden.
V. Angestelltenversicherung.
§ 17. Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichsgesetzlichen Borschriften
über Angestelltenversicherung um deswillen nicht unterliegen, weil sie im Ausland aus-
geführt werden und auch nicht als unselbständiger Bestandteil (Ausstrahlung) eines in-
ländischen Betriebs anzusehen sind, werden der Angestelltenversicherung unterstellt.
§ 18. Wird ein nach den reichsgesetzlichen Vorschriften Über Angestelltenversicherung
Versicherter im vaterländischen Hilfsdienst in einer Tätigkeit beschäftigt, die nach dem Ver-
sicherungsgesetze für Angestellte nicht versichert ist, so werdemn die Kalendermonate, in denen
diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitragsmonate im Sinne der ## 15, 49 des Versiche-
rungsgesetzes für Angestellte angerechnet.
VI. Schlußvorschriften.
§* 19. Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen zur Durchführung
der Versicherung zu erlassen. Soweit dies nicht geschieht oder diese Verordnung nichts
anderes ergibt, sind die Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter- und Angestellten-
versicherung sinngemäß anzuwenden.
§ 20. Diese Verordnung tritt mit Wirlung vom 6. Dezember 1916 in Kraft.
Begründung. (D. N. X 190.)
Die rechtliche Stellung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten auf dem
Gebiete der Arbeiter= und der Angestelltenversicherung ist neuestens durch die Bek.
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