VO. über Versicherung d. im vaterländischen Hiljsdienst Beschäftigten v. 24. Febr. 1917. 645
1916 (RGBl. 1383). Soweit dies aber nicht der Fall ist, wird solche Auslandstätigkeit
nunmehr der genannten Derordnung unterstellt, die Durchführung der Persicherung
also auch hier durch Mitheranziehung der militärischen Sanitätspersonen und ein-
richtungen gesichert.
Wenn Deutsche im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland beschäftigt werden,
so sollen sie, wie bereits ob n für das Gcbiet der Krankenversicherung ausgeführt worden
ist, dadurch keinen Wachteil haben. Derselbe Grundsatz ist auch für das Gebiet der Unfall-
versicherung gerechtferligt. Einer neuen Dorschrift bedurfte es hier insoweit nicht, als
die Tätigkeit im Ausland als Ausstrahlung eines inländischen Betriebs anzuschen ist,
weil die Dersicherung dann schon ohne weiteres die Tätigkeit im Ausland umfaßt.
Eine Dorschrift war deshalb nur für die Fälle erforderlich, in denen die Tätigkeit im
Ausland nicht als Ausstrahlung eines inländischen Betriebs anzusehen ist. Dies bestimmt
Abs. 1 des #& 10.
Im übrigen waren für den einfachen Aufbau der Unfallversicherung solcher in
die Dersicherung neu einbezogenen Beschäftigung im Ausland einzelne besondere Dor-
schriften angebracht, die in den T#ummern #'bis 9 des & 10 enthalten sind. — Eben
der Einfachbeit halber wie auch um der Einheitlichkeit dieser Dersicherung willen empfahl
es sich, allgemein das Reich als Dersicherungsträger hinzustellen, zumal da das Reich
jedenfalls in erheblichem Umfange selbst der Unternehmer solcher Tätigkeiten im Aus-
lande sein wird (TAr. 1). Sofern es nicht selbst Unternehmer ist, würde es jedoch nicht
gerechtfertigt sein, dem Reiche, wenn es auch nach außen als Dersicherungsträger hin-
gestellt wird, sachlich die Last aus den Unfällen, die bei solchen Tätigkeiten sich ereignen,
aufzulegen. Dielmehr müssen dann, wenn die Cätigkeiten für Rechnung anderer Unter-
nehmer ausgeübt werden und diesen also zunächst der wirtschaftliche Dorteil der Ar-
beiten zugute kommt, die Unternehmer grundsätzlich auch die Last aus Unfällen, die
sich bei solchen Arbeiten ereignen, tragen, und zwar, da es sich hier um vorübergehende
Derhältnisse handelt, nicht durch Umlage der Auswendungen für die Leistungen der
einzelnen Jahre (Umlageverfahren), sondern nach dem lapitalwerte der Leistungen,
die aus den Unfällen erwachsen, durch Gahlung von Hrämien. Eine geeignete Anlehnung
für die Anwendung dieses Grundsatzes boten die Dorschriften der RD. über die Der-
sicherung längerer Bauarbeiten (8 700 ff. a. a. U.). Im einzelnen war jedoch bei dem
vorübergehenden Tharakter dieser Beschäftigung im Auslande die Sache hier einfacher
zu gestalten und namentlich die Höhe der Hrämien gleich in der Derordnung selbst
zu bestimmen.
Da die Höhe der Hrämien wesentlich von der Höhe der Leistungen an die Unfall-
verletzten und ihre Hinterbliebenen abhängt und diese Leistungen wieder nach der
Höhe des anzurechnenden Jahresarbeitsverdienstes sich richten, so war zunächst die
Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für die Fälle der durch den Entwurf in die
Dersicherung einbezogenen Beschäftigung im Auslande zu regeln. In dieser Binsicht
eignen sich die zunächst auf die Beschäftigung im Inlande berechneten Dorschriften
der Reichsversicherungsordnung nicht ohne weiteres zur Ubernahme. Dielmehr war
es angebracht, von den Derhältnissen im einzelnen, unter denen sich solche Zeschäftigung
im Auslande vollzieht, abzusehen und eine möglichst einheitliche Regelung auf Grund
von Durchschnittssätzen des Jahresarbeitsverdienstes zu treffen.
Für die Berechnung der Unfallentschädigung war danach für die verschiedenen
Gruppen der im Auslande beschäftigten Dersicherten je ein einheitlicher Jahresarbeits-
verdienst festzusetzen. Dieser ist unter Berücksichtigung der hier maßgebenden außer-
gewöhnlichen Derhältnisse für gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiter auf 1200 M.,
für gewerbliche Arbeiter und für landwirtschaftliche Facharbeiter auf 1800 M. fest-
gesetzt worden, während für Betriebsbea#mte der auf ein volles Jahr zu berechnende
verdiente Entgelt, vorbehaltlich der Kürzung des über 1800 M. hinausgebenden Betrags,
mindestens jedoch der Satz von l300 M. maßgebend sein soll (Nr. 3 des §& 10).
Entsprechend waren für die Höhe der von den Unternehmern an das Reich zu