VOD. ũber Versicherung d. im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten v. 24. Febr. 1917. 647
über Art und Seit ihrer früheren Beschäftigung erforderlich machen würde, was sich
nicht empfiehlt. Im übrigen ist es auch nicht unbillig, die Mehrlast, die aus der Unfall-
entschädigung für solche Arbeiter als Facharbeiter erwächst, nicht dem einzelnen Unter-
nehmer, der sie beschäftigt, sondern der in der Berufsgenossenschaft zusammengefaßten
Gesamtheit der landwirtschaftlichen Unternehmer aufzulegen.
Durch die Vorschrift des § 12 soll vermieden werden, daß für denselben Unfall
eine Doppelentschädigung geleistet wird. Auch § 554 RD. schließt für die Militär-
personen, für welche die militärische Dersorgung besteht, die Doppelversorgung bei
Unfällen aus. Eine Doppelentschädigung kann bei Hersonen im vaterländischen Hilfs-
dienst eintreten, wenn dem Berechtigten Dersorgungsgebührnisse auf Grund des §# 35
des Cffizier-Hensionsgesetzes oder der & loff. des Militär-Binterbliebenengesetzes
gewährt werden. Die Derordnung steht auf dem Standpunkte, daß durch die Gewäh-
rung der Dersorgungsgebührnisse die Unfallrente mit abgegolten ist, soweit sie den
Betrag dieser Gebührnisse nicht übersteigt. Entsprechend dem Falle von Doppelan-
sprüchen desselben Berechtigten war der besondere Fall zu behandeln, wenn dem Der-
letzten an Stelle der Krankenbehandlung und der Unfallrente (J 558 RD#.) Heilanstalt-
pflege (6 597 a. ua. G.) von dem Dersicherungsträger gewährt wird. Dann steht seinen
Angehörigen nach § 508 a. a. G. ein Anspruch auf Angehörigenrente zu, während
für den Derletzten selbst der Anspruch auf die Gebührnisse aus § 35 des Offizier-
Densionsgesetzes bestehen bleibt. Diese beiden Leistungen nebeneinander sind, wenn
sie auch rechtlich verschiedenen Berechtigten zustehen, wirtschaftlich doch als Doppel-
entschädigung anzusehen, und es werden demgemäß die Gebührnisse ans §& 35 a. a. G.
auf die Angehörigen--Unfallrente anzurechnen sein, zumal daneben noch die volle Heil-
anstaltpflege im Krankenhause gewährt wird. — Der Anspruch auf die Krankenbehand-
lung nach F 558 der Reichsversicherungsordnung sowie auf Sterbegeld nach § 586 Mr. 1
der RKDO. wird durch die Vorschrift nicht berührt.
Die Dorschrift des § 15 kommt den Wünschen entgegen, wonach die Tätigkeit
im vaterländischen Hilfsdienst und der dabei verdiente Lohn dem derart Beschäftigten
insofern nicht zum Nachteil gereichen soll, als daraus ein Rückschluß auf ein höheres
Maß seiner Erwerbsfähigkeit gezogen und damit eine niedrigere Bemessung seiner
Unfallrente begründet werden könnte. Mit Rücksicht auf die außergewöhnlichen Der-
hältnisse, unter denen die Arbeiten im vaterländischen Hilfsdienst zu leisten sind, sowie
auf den Hweck dieser Arbeiten, der auf die möglichste Anspannung aller noch vor-
handenen Arbeitskräfte im Dienste des Daterlandes gerichtet ist und darum eine volle
Arbeitswilligkeit und innere Hingabe aller an die Arbeit erfordert, erschien die vor-
geschlagene Dorschrift angängig.
Daß die im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten auch von der Invaliden=
und Hinterbliebenenversicherung, wenn sonst die Doraussetzungen der Dersicherungs-
pflicht nach dem &. Zuche der RDO. gegeben sind, nicht deshalb ausgeschlossen werden
können, weil es sich um eine unter Umständen mit Swang durchzuführende öffentlich-
rechtliche Arbeitspflicht handle, oder weil die ihnen zufließende Gegenleistung nicht den
Begriff des Arbeitsentgelts erfülle, ergibt sich aus dem & 1 der Derordnung.
Besondere Dorschriften erschienen nur nach zwei Richtungen erforderlich, einmal
zum Swecke der Freistellung einzelner Hersonengruppen von der Dersicherung aus
Gründen der Zilligkeit und sodann zum Swecke einer allgemeinen Erstreckung der Der-
sicherung auf die Hilfsdiensttätigkeit im Auslande.
In ersterer Zeziehung kam als ähnlicher Dorgang in Betracht, daß nach der
Bekanntmachung über Dersicherungspflicht von Angestellten für Zeschäftigungen wäh-
rend des Krieges vom 30. September 1o16 (RG Bl. 1007) Hersonen, die vor dem gegen-
wärtigen Kriege eine nach dem Dersicherungsgesetz für Angestellte versicherungspflichtige
Beschäftigung nicht ausgeübt baben und auch nach der Beendigung des Krieges vor-
aussichtlich nicht ausüben werden, der Angestelltenversicherung nur dann unterstehen,
wenn sie ihren dahingehenden Willen innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber