Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

BO. über Versicherung d. im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten v. 24. Febr. 1917. 649 
darstellt. Dieser Grundsatz ist im 3 1550 RDO. besonders anerkannt. Danach sind Her- 
sonen im Ansland dann versichert, wenn sie dort vorübergebend von einem inländischen 
Betriebe beschäftigt werden. In entsprechender Anwendung des für die Unfallversiche- 
rung Vorgesehenen empfiehlt es sich jedoch, die im Auslande beschäftigten Hilfsdienst- 
pflichtigen auch dann zu versichern, wenn ihre Tätigkeit keine Ausstrahlung eines in- 
ländischen Betriebs bildet. Es war daher geboten, die Dersicherung auch auf diese Fälle 
auszudehnen. Die Dersicherung geschieht zweckmäßig bei derjenigen Dersicherungs- 
anstalt, deren Zezirk dem Beschäftigungsort am nächsten liegt. Das entspricht der Rege- 
lung, die in der Bekannimachung, betreffend HKrankenversicherung von Arbeitern im 
Ausland, vom la. Dezember lolé (R#l. 1585) für die Krankenversicherung vorgesehen 
ist, sowie einer Dereinbarung, die unter Mitwirkung des Reichsversicherungsamts 
zwischen den Dersicherungsanstalten und dem Uöniglich Hreußischen Kriegsministerium 
über die Dersicherung von Befestigungsarbeitern getroffen worden ist. Soweit die 
Hilfsdienstpflichtigen nach jener Bekanntmachung der lrankenversicherung unterliegen, 
bestimmt sich die Höhe der Zeiträge nach §J 1246 Abs. 2 Tr. 1 RD0.; im übrigen ist, 
abgesehen von Seeleuten, nach § 1246 Abs. 2 Mr. 5 a. a. O. der dreihundertfache Zetrag 
des Ortslohns maßgebend. Als dieser soll der Ortslohn am Sitze der für die Dersiche- 
rung zuständigen Dersicherungsanstalt gelten. 
Nach & 13 der Derordnung darf auf dem Gebiete der Unfallversicherung aus 
der UÜbernahme einer Beschäftigung im Hilfsdienst und der höhe des dabei erzielten 
Lohnes ein Schluß auf das Maß der Erwerbsfähigkeit nicht gezogen werden. Da die 
Gründe für diese Zestimmung entsprechend auch für das Gebiet der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung gelten, empfabl es sich, hier für das Rentenverfahren 
eine ähnliche Dorschrift zu treffen. Sie gilt auch hier sowohl für das Festsetzungs= als 
auch für das Entziehungsverfahren. 
Durch § 12 der Derordnung werden Uätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, 
die den reichsgesetzlichen VDorschriften über Angestelltenversicherung um deswillen nicht 
unterliegen, weil sie im Ausland ausgeführt werden und auch nicht als unselbständiger 
Bestandteil (Ausstrahlung) eines inländischen Zetriebs anzusehen sind, der Angestellten- 
versicherung unterstellt. Die Gründe für diese Maßnahme sind die gleichen, wie sie 
für die entsprechende Ausdehnung der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung 
maßgebend waren. Auf solche im Ausland ausgeführten Tätigkeiten finden nicht nur 
die Dorschriften des Dersicherungsgesetzes für Angestellte selbst Anwendung, sondern 
auch die sonst noch über Angestelltenversicherung erlassenen Derordnungen, namentlich 
die Derordnung des Bundesrats über Dersicherungspflicht von Angestellten für Ze- 
schäftigungen während des Krieges vom 30. September 1916 (RGBl. 1097). 
Der §& 18 der Derordnung verhindert zugunsten der versicherten Angestellten ein 
Erlöschen der Anwartschaften auf die Leistungen der Angestelltenversicherung (§s c0 des 
Gesetzes) für den Fall, daß ein Angestellter in seiner neuen Beschäftigung im vater- 
ländischen Hilfsdienst nicht mehr nach dem Dersicherungsgesetz für Angestellte ver- 
sicherungspflichtig bleiben sollte. Solche Fälle werden voraussichtlich selten vorkommen, 
weil nach § 8 des Hilfsdienstgesetzes bei der UÜberweisung zur Beschäftigung im vater- 
ländischen Hilfsdienst auf die bisherige Cätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen nach Mög- 
lichkeit Rücksicht genommen werden soll. 
Literatur. 
Baum, Hilfsdienst und Sozialversicherung, Soz Pr. 16 234. — Fräßdorf, Das 
HDb. und die Krankenkassen, Ortskkiankenlasse 16 SB833. — Fuld, Ziovildienstpflicht und 
Sozialversicherung, Betriebekrankenkasse 16 284. — Harth-Ostermayer, UVO. über die 
Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. — Hoffmann, Die Kranken- 
versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten, Ortskrankenkasse 17 165 ff. 
— Zäger, Die Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäfligten und die 
Ersatzkassen, Ersatzkasse 17 121 ff. — Klehme:t, Invaliden= und Hinterbliebenenversiche- 
rung beim vaterländischen Hilfsdienst, Ms#V 17 312 f. — Laß, Angestelllenversicherung 
beim vaterländischen Hilfsdienst, MsA#. 17 317 f. — v. Olshausen, Die Bd. über
	        
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