650 H. Valerländischer Hilfsdienst.
die im vaterländischen Hilisdienst Beschäftigten, JW. 17 249ff. — Rabeling-Müller.
Sozlalversicherung und vaterländischer Hilfsdienst. — v. Schelharn, Versicherung des
Krankenpflegepersonals der Heeresverwaltung im Kriege, MfNV. 17 453. — Derselbe,
lljsdienst und Arbeiterversicherung, Bli Armenpflege 17 66 ff., 80 ff., 91 ff., 105 fl., 116 ff. —
erselbe, Unfallversicherung im besetzten Ausland vor und nach der BR. über
Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten, Arb Versorg. 17 313ff. 337 f.
— Derselbe, Deutsche Auslands-Krankenversicherung, Arb Versorg. 17 481 505fff. —
Spielhagen, Krankenversicherung beim vaterländischen Hilfsdienst, MI#|V. 17 287 ff. —
Stier-Somlo, Valerländischer Hilisdienst und Sozialversicherung, Z Vers Wiss. 17 262 fl.
— Wuermeling, Unfallversicherung beim vaterländischen Hufsdienst, MsAV. 17 305ff.
1.
1. Spielhagen, a. a. O. 292. Nicht der reichsgesetzlichen Versicherung sollen
die in § 1 Genannten unterstehen, sondern den darüber erlassenen Vorschriften, welche die
Voraussetzungen des Versichertseins oder Nichtversichertseins regeln. Es gelten mithin
auch hier die Vorschriften über die Grenzen des Entgelts, bis zu denen eine Versicherung
vorgeschrieben oder zugelassen ist, die Vorschriften über Befreiungen von der Versicherungs-
pflicht, über die Altersgrenze und dgl. Personen unter 16 Jahren bleiben daher aus der
Invaliditäts= und Angestelltenversicherung ebenso heraus, wie es nach §s 1226 RV)0O.
und §## 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1911 der Fall ist. Ebenso bleibt die Vorschrift
im §&1 Abs. 3 des letzteren Gesetzes unberührt, wonach beim Eintritt in die Versicherung
das Alter von 60 Jahren nicht vollendet sein darf. Unter den Vorschriften über die reichs-
gesetzliche Arbeiter- und Angestelltenversicherung sind hier wie auch sonst nicht nur die
beiden ebengenannten Gesetze, sondern auch alle späteren, zu deren Anderung oder Er-
gänzung erlassenen und nach Inkrafttreten unserer Verordnung etwa noch zu erlassenden
Gesetze, Verordnungen usw. zu verstehen; ebenso Rabeling-Müller a. a. O. 15ff.
2. Stier-Somlo a. a. O. 267. 5 1 VO. sagt nicht, daß jeder im vaterländischen
Hilfsdienst Befindliche der Versicherungspflicht unterliegt, sondern nur daß er ihr —
natürlich nur wenn die sämtlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht gegeben sind —
auch dann unterliegt, wenn die Beschäftigung nicht auf Grund freiwilliger Meldung
stattfindet.
3. MfAV. 17 369 (RVA.). Nach §& 1 der VO. v. 24. 2. 17 sind alle im Hilfsdienst
tätigen Personen, soweit sie in Betrieben oder Tätigkeiten beschäftigt sind, welche nach
den Vorschriften des Dritten Buches der RVO. der U#. unterliegen, gegen Unfall ver-
sichert, es sei denn, daß sie als Betriebsbeamte einen die Versicherungsgrenze übersleigen-
den Jahresarbeitsberdienst haben. Die höhere gesellschaftliche oder wirtschoftliche Stellung
der Hilfsdienstleistenden steht ihrer Versicherung nicht entgegen. Als im vaterländischen
Hilfsdienst tätig gelten nach § 2 des Hilfsdienstgesetzes alle Personen, die in der Land-
und Forstwirtschaft beschäftigt sind, soweit ihre Zahl das Bedürfnis nicht übersteigt. Allc,
diese Persouen unterliegen somit, wenn nicht schon unmittelbar nach der RVO., so doch
auf Grund der VO. v. 24. 2. 17 der reichsgesetzlichen UV. Dabei macht es nach der aus-
drücklichen Vorschrift der V O. keinen Unterschied, ob die Personen nach § 1 des Hilfsdienst-
gesetzes dienstpflichtig sind oder nicht. Insbesondere gilt dies auch von den Schülern und
Schülerinnen höherer Lehranstalten, welche in der Landwirtschaft als freiwillige Ernte-
helfer tätig sind. In dieser Beziehung trifft der preuß. Ministerialerlaß v. 7. 9. 14 (HMl.
491), innerhalb des Rahmens der erwähnten V0O. nicht mehr zu.
4. Stier-Somlo a. a. O. 268. Auch im Rahmen der VO. wird ein Beschäfligungs-
verhältnis, d. h. die Ubereinstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die
Arbeitsleistung vorausgesetzt. Versicherungsrechtlich ist es dabei unerheblich, ob etwa die
Beschäftigung oder Nichtbeschästigung dem HD. widerspricht (Annahme ohne Abkehr-
schein — verbotswidriger Austritt). Darauf ob die Übereinstimmung ganz frei oder unter
dem Zwange des Gesetzes besteht, kommt es nicht an.
5. Stier-Somlo a. a. O. 273. Keine Versicherungspflicht ohne wirtschaftliche
Unselbständigkeit. Z. B. sind Rechtsanwälte, Apotheker, Rentner, die im vaterländischen