Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

650 H. Valerländischer Hilfsdienst. 
die im vaterländischen Hilisdienst Beschäftigten, JW. 17 249ff. — Rabeling-Müller. 
Sozlalversicherung und vaterländischer Hilfsdienst. — v. Schelharn, Versicherung des 
Krankenpflegepersonals der Heeresverwaltung im Kriege, MfNV. 17 453. — Derselbe, 
lljsdienst und Arbeiterversicherung, Bli Armenpflege 17 66 ff., 80 ff., 91 ff., 105 fl., 116 ff. — 
erselbe, Unfallversicherung im besetzten Ausland vor und nach der BR. über 
Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten, Arb Versorg. 17 313ff. 337 f. 
— Derselbe, Deutsche Auslands-Krankenversicherung, Arb Versorg. 17 481 505fff. — 
Spielhagen, Krankenversicherung beim vaterländischen Hilfsdienst, MI#|V. 17 287 ff. — 
Stier-Somlo, Valerländischer Hilisdienst und Sozialversicherung, Z Vers Wiss. 17 262 fl. 
— Wuermeling, Unfallversicherung beim vaterländischen Hufsdienst, MsAV. 17 305ff. 
1. 
1. Spielhagen, a. a. O. 292. Nicht der reichsgesetzlichen Versicherung sollen 
die in § 1 Genannten unterstehen, sondern den darüber erlassenen Vorschriften, welche die 
Voraussetzungen des Versichertseins oder Nichtversichertseins regeln. Es gelten mithin 
auch hier die Vorschriften über die Grenzen des Entgelts, bis zu denen eine Versicherung 
vorgeschrieben oder zugelassen ist, die Vorschriften über Befreiungen von der Versicherungs- 
pflicht, über die Altersgrenze und dgl. Personen unter 16 Jahren bleiben daher aus der 
Invaliditäts= und Angestelltenversicherung ebenso heraus, wie es nach §s 1226 RV)0O. 
und §## 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1911 der Fall ist. Ebenso bleibt die Vorschrift 
im §&1 Abs. 3 des letzteren Gesetzes unberührt, wonach beim Eintritt in die Versicherung 
das Alter von 60 Jahren nicht vollendet sein darf. Unter den Vorschriften über die reichs- 
gesetzliche Arbeiter- und Angestelltenversicherung sind hier wie auch sonst nicht nur die 
beiden ebengenannten Gesetze, sondern auch alle späteren, zu deren Anderung oder Er- 
gänzung erlassenen und nach Inkrafttreten unserer Verordnung etwa noch zu erlassenden 
Gesetze, Verordnungen usw. zu verstehen; ebenso Rabeling-Müller a. a. O. 15ff. 
2. Stier-Somlo a. a. O. 267. 5 1 VO. sagt nicht, daß jeder im vaterländischen 
Hilfsdienst Befindliche der Versicherungspflicht unterliegt, sondern nur daß er ihr — 
natürlich nur wenn die sämtlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht gegeben sind — 
auch dann unterliegt, wenn die Beschäftigung nicht auf Grund freiwilliger Meldung 
stattfindet. 
3. MfAV. 17 369 (RVA.). Nach §& 1 der VO. v. 24. 2. 17 sind alle im Hilfsdienst 
tätigen Personen, soweit sie in Betrieben oder Tätigkeiten beschäftigt sind, welche nach 
den Vorschriften des Dritten Buches der RVO. der U#. unterliegen, gegen Unfall ver- 
sichert, es sei denn, daß sie als Betriebsbeamte einen die Versicherungsgrenze übersleigen- 
den Jahresarbeitsberdienst haben. Die höhere gesellschaftliche oder wirtschoftliche Stellung 
der Hilfsdienstleistenden steht ihrer Versicherung nicht entgegen. Als im vaterländischen 
Hilfsdienst tätig gelten nach § 2 des Hilfsdienstgesetzes alle Personen, die in der Land- 
und Forstwirtschaft beschäftigt sind, soweit ihre Zahl das Bedürfnis nicht übersteigt. Allc, 
diese Persouen unterliegen somit, wenn nicht schon unmittelbar nach der RVO., so doch 
auf Grund der VO. v. 24. 2. 17 der reichsgesetzlichen UV. Dabei macht es nach der aus- 
drücklichen Vorschrift der V O. keinen Unterschied, ob die Personen nach § 1 des Hilfsdienst- 
gesetzes dienstpflichtig sind oder nicht. Insbesondere gilt dies auch von den Schülern und 
Schülerinnen höherer Lehranstalten, welche in der Landwirtschaft als freiwillige Ernte- 
helfer tätig sind. In dieser Beziehung trifft der preuß. Ministerialerlaß v. 7. 9. 14 (HMl. 
491), innerhalb des Rahmens der erwähnten V0O. nicht mehr zu. 
4. Stier-Somlo a. a. O. 268. Auch im Rahmen der VO. wird ein Beschäfligungs- 
verhältnis, d. h. die Ubereinstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die 
Arbeitsleistung vorausgesetzt. Versicherungsrechtlich ist es dabei unerheblich, ob etwa die 
Beschäftigung oder Nichtbeschästigung dem HD. widerspricht (Annahme ohne Abkehr- 
schein — verbotswidriger Austritt). Darauf ob die Übereinstimmung ganz frei oder unter 
dem Zwange des Gesetzes besteht, kommt es nicht an. 
5. Stier-Somlo a. a. O. 273. Keine Versicherungspflicht ohne wirtschaftliche 
Unselbständigkeit. Z. B. sind Rechtsanwälte, Apotheker, Rentner, die im vaterländischen
	        
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