VO. über Versicherung d. im vaterlãndischen Hilssdlenst Beschäftigten v. 24. Febr. 1917. 651
Hilfsdienst in Gemeindeverwaltungen, Apotheken, kriegswirtschaftlichen Organisationen
zur Ausfüllung von Lücken tätig sind, nicht versicherungspflichtig, wenn sie auf das im
Hilfsdienst verdiente Gehalt nicht angewiesen sind.
6. v. Olshausen a. a. O. 249. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sozial-
versicherung ist stets, daß es sich um eine an sich in den Versicherungskreis dieser Gesetze
fallende Person und Tätigkeit handelt. Es sind daher z. B. gegen Unfall nicht versichert
diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die bei den Stäben oder Behörden als Schreiber, Boten
oder Stenographen beschäftigt sind, weil kein Betrieb und keine der Versicherung nach
dem dritten Buche des RVO. unterliegende Tätigkeit vorliegt.
7. v. Olshausen a. a. O. 250. Die BR#O. erstreckt sich in gewissem Sinne über
die eigentlichen Hilfsdienstpflichtigen hinaus, indem ihre Vorschriften auch für männliche
Deulsche vor dem vollendeten siebzehnten und nach dem vollendeten sechzigsten Lebens-
jahr und für weibliche Deutsche gelten, soweit diese Personen eine Beschäftigung ausliben,
die bei den zum Hilfsdienst Verpflichteten eine Beschäftigung im vaterländischen Hilfs-
dienst bildet. Man wollte auch diesen Personen, die nach § 1 des Hilfsdienstgesetzes zum
vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges nicht verpflichtet sind, versicherungs-
rechtlich die gleiche Stellung einräumen wie den hilfsdienstpflichtigen Männern.
8. Stier-Somlo a. o. O. 267. Auch „freier Unterhalt“ ist Vergütung.
83.
1. Spielhagen, a. a. O. 17 296. Die Vorschrift des § 3 trifft stets nur diejenigen,
welche eine landkassenpflichtige Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst „übernehmen“.
Wer schon bisher die gleiche oder doch eine gleichversicherte Tätigkeit verrichtet hat, erleidet
durch das Hilfsdienstgesetz auch in seiner Versicherung keine Schädigung, bedarf daher
keiner besonderen Schutzvorschrift; ebenso Rabeling-Müller a. a. O. 28.
2. Rabeling-Müller a. a. O. 28. Die Versicherungsdauer braucht nur bei dem
erstmaligen Eintritt in die landlassenpflichtige Hilfsdiensttätigkeit erfüllt zu sein. Dabei
ist namentlich an den Fall gedacht, daß die Hilfsdienstleistende eine landkassenpflichtige
Beschöftigung durch Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Hilfsdienst unterbricht,
demnächst aber wieder in eine landkassenpflichtige Beschäftigung eintritt. In solchen
Fällen besteht die Möglichkeit, daß die vorgeschriebene Versicherungsdauer zwar beim
ersten, nicht aber beim späteren Eintritt in die landkassenpflichtige Beschäftigung erfüllt
war. Damit die Versicherten dann nicht die günstige Stellung verlieren, die ihnen bei der
ersten Beschäftigung zukam, soll nach § 3 der erstmalige Eintritt in den Hilfsdienst entscheiden.
Die Vorschrift ist aber nicht auf den erwähnten Fall zu beschränken. Sie gilt vielmehr
nach ihrem uneingeschränkten Wortlaut für alle Fälle, in denen ein Versicherter wieder-
holt eine landkassenpflichtige Hilfsdiensttätigkeit übernimmt, beispielsweise also auch dann,
wenn er zwischen den einzelnen Beschäftigungszeiten erwerbslos war.
3. Rabeling-Müller a. a. O. 32. Es ist nicht zu verkennen, daß die Vorschrift des
sl 3 in einzelnen Fällen zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung von Versicherten führen
kann. Beispielsweise gilt danach ein Lehrling, der 6 Wochen hindurch bei einer Kranken-
kasse mit einem anderen Grundlohn als dem Ortslohn versichert war, aber infolge einer
Überweisung zur landwirtschaftlichen Beschäftigung Mitglied eine Krankenkasse wird,
die den Ortslohn als Grundlohn festsetzt, stets als Facharbeiter, und zwar auch dann,
wenn er in seiner früheren Stellung unentgeltlich beschäftigt war. Ebenso werden gewöhn-
liche land wirtschaftliche Arbeiter, die etwa bei einer landwirtschaftlichen Betriebskranken-
kasse während der in § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Zeit mit dem wirklichen Arbeitsverdienst
versichert waren, stets nach den regelmäßig höheren Grundlöhnen für Facharbeiter ent-
schädigt, wenn sie durch einen Wechsel der Beschäftigung Mitglieder einer Krankenkasse
werden, bei welcher als Grundlohn der Ortslohn gilt. Es ist nicht anzunehmen, daß man
bei Abfassung der Verordnung diese Fälle übersehen habe. Wenn gleichwohl keine Bestim-
mungen getrofsen worden sind, um sie auszuschließen, so muß angenommen werden,
daß diese Ergebnisse gebilligt worden sind. Sie widersprechen auch nicht unbedingt den