652 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Absichten der Verordnung, da diese nur eine Schlechterstellung der Versicherten verhindern
will, während es sich in den bezeichneten Fällen um eine Besserstellung handelt. Im übrigen
ist zu beachten, daß die Vorschrift des § 3 auf einem Kompromiß beruht und daher auch
von den Mängeln eines solchen nicht völlig frei ist. Wesentlich ist nur, daß 3 3 eine Schlech-
terstellung der Versicherten in den hier in Betracht kommenden Fällen verhindern will,
und dieser Zweck dürfte in genügendem Maße erreicht werden.
84.
1. Spielhagen a. a. O. 297. 8 4 bezicht sich gleichermaßen auch auf diejenigen, die
nach Inkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes ihre alte Tätigkeit unverändert fortsetzen.
2. Rabeling-Müller a. a. O. 36. Versicherte, die infolge einer Beschäftigung
im Hilfsdienst vor Zurücklegung der Wartezeit aus der Kasse ausscheiden, können die Warte-
zeit für die Dauer der Beschöftigung und einer Erwerbslosigkeit bis zu 6 Wochen, dic in
die ersten 6 Wochen nach der Beschäftigung fällt, unterbrechen. Die Dauer verlängert
sich für Versicherte, die Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste geleistet haben, nach #2
Satz 1 des erwähnten Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der KV.
um diese Dienstzeit, in den Fällen der §§ 208, 451 RVO. außerdem um 26 Wochen. Diese
Grundsäte gelten entsprechend für die Unterbrechung der Mitgliedschaft nach Zurück-
legung der Wartezeit; soweit danach die Unterbrechung die zulässigen Grenzen nicht über-
schreitet, gilt die Wartezeit beim Wiedereintritt in die Kasse sogleich als erfüllt. Die Hilfs-
diensttätigkeit wird jedoch nur insoweit nicht angerechnet, als ihre Berücksichtigung für den
Versicherten von Nachteil ist. Soweit ihm die Anrechnung zum Vorteil gereicht, ist die
Berücksichtigung natürlich zulässig. Wenn also der Versicherte durch die Hilfsdienstlätigkeit
Mitglied einer Kasse mit einer Wartezeit für Leistungen wird, so dient die Tätigkeit selbst-
verständlich zur Erfüllung der Wartezeit.
Soweit sonst der Erwerb eines Rechtes voraussetzt, daß eine Versicherung von be-
stimmter Dauer während einer gleichfalls bestimmten Zeit bestanden hat, wird die Dauer
einer Beschäftigung im Hilfsdienst, durch die der Versicherte aus der Versicherung über-
haupt ausscheidet, sowie die Dauer einer Erwerbslosigkeit bis zu 6 Wochen, die in die
ersten 6 Wochen nach der Beschäftigung fällt, gleichfalls nicht angerechnet. In dem in
Anm. 3b gegebenen Beispiel bleibt also die zweiwöchige Unterbrechung der Versiche-
rung unter der Voraussetzung, daß während dieser Zeit eine Hilfsdiensttätigkeit stattge-
sunden hat, außer Betracht, so daß der Versicherte den Anspruch auf die Erwerbslosen-
unterstützung bei dem Ausscheiden aus der zweiten Kasse nicht verloren hat.
§s 6.
Rabeling-Müller a. a. O. 45. Die Verordnung enthält keine Vorschrift darüber,
welche Behörden bei Streit über den Ersatzanspruch zu entscheiden haben. Die §§ 222,
224 Nr. 1 RVO. werden entsprechend anzuwenden sein; vgl. 5 19 Satz 2 der Verordnung.
Anderer Meinung Hoffmann a. a. O. Sp. 170, der die ordentlichen Gerichte für zu-
ständig hält; vgl. jedoch auch Hoffmann, Die Kriegsgesetze für die K V. 2. Aufl. Anm. 2
zu 6 der Verordnung. "
8 8.
1. v. Schelhorn, Arb Versorg. 17 487. §8 VO. ist auch auf dic im Ausland Beschäf-
tigten anzuwenden.
2. v. Schelhorn, Arb Versorg. 17 487. 5 8 Abs. 2 spricht nur davon, daß nicht Bestim-
mungen gegen den Hilfsdienstpflichtigen geltend gemacht werden dürfen; er selbst wird
sich gegebenenfalls beim Ausscheiden aus dem Kassenbezirk auf eine Bestimmung be-
rufen können, wonach in diesem Falle seine Mitgliedschaft endet.
11.
Rabeling-Müller a. a. O. 102. Die Vorschrift des § 11 ist in erster Linie dazu
bestimmt, zu verhindern, daß Personen, die im vaterländischen Hilfsdienst eine Beschäfti-