Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

656 M. Vaterländischer Hilfsdlenst. 
2. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs-Marineverwaltung 
oder der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung unterstehenden Betriebe im Gebiete 
des Generalgouvernements Warschau 
der Verwaltungschef beim Generalgouvernement Warschau. 
§s 2. 1. Sind Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, für die das Reich Träger 
der Versich erung ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 a. a. O.), zu Unrecht bei einer Berufsgenossenschaft 
versichert, so geht die Versicherung mit dem Tage auf das Reich über, an dem die Aus- 
führungsbehörde (§F 1) oder der Unternehmer der Berufsgenossenschaft oder diese der 
Ausführungsbehörde die unrichtige Versicherung anzeigt. 
2. Bei Berechnung des Jahrcsarbeitsverdienstes, der für die Unfallentschädigung 
von Betriebsbeamten maßgebend ist (5 10 Abs. 2 Nr. 3 a. a. O.), gelten als die betriebs- 
übliche Zahl der Arbeitstage stets dreihundert Arbeitstage. 
3. Gegen Straffestsetzungen der Ausführungsbehörden (s 1) auf Grund des & 10 
Abs. 2 Nr. 5 a. a. O. in Verbindung mit § 800 der Reichsversicherungsordnung ist die Be. 
schwerde an das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) zulässig. Dieses entscheidet 
endgültig. 
4. Die Ausführungsbehörden (§ 1) können, um die von den Unternehmern einge- 
reichten Nachweise (s 10 Abs. 2 Nr. 5 der bezeichneten Verordnung) zu prüfen, durch Be- 
amte die Geschäftsbücher und Listen einsehen, aus denen die Beschäftigung der Hilfsdienst- 
leistenden und die von den Betriebsbeamten verdienten Bezüge hervorgehen. Die Unter- 
nehmer sind verpflichtet, den Beamten die Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Ein- 
sicht vorzulegen. Die Ausführungsbehörden können sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch 
Geldstrafen bis zu dreihundert Mark anhalten. 
Bei Pflichtversäumnis eines Unternehmers gilt 3 887 Satz 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung entsprechend. 
Auf Beschwerden entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
5. Die nach der Reichsversicherungsordnung den Genossenschaftsvorständen zustehende 
Befugnis zur Verhängung von Geldstrafen gegen Unternehmer und ihnen Gleichgestellte 
gilt für die Ausführungsbehörden (§ 1) entsprechend, Auf Beschwerden gegen Straf. 
festsetzungen entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
6. Die von den Ausführungsbehörden (5 1) verhängten Geldstrafen fließen in die 
Reichskasse. 
7. Das Oberversicherungsamt Groß-Berlin ist im Rechtsmittelverfahren auch dann 
ausschließlich zuständig, wenn es sich nicht um Berufungen oder Beschwerden handelt 
(5 10 Abs. 2 Nr. 9 der bezeichneten Verordnung). 1 
8. Im übrigen können — unbeschadet der Befugnis des Reichskanzlers — die Aus- 
führungsbehörden (5 1) weitere Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung 
(§5 10 Abs. 2 Nr. 2, 8 19 der bezeichneten Verordnung) erlassen. 
b) Bek. über die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung der 
im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. Vom 4. Juni 1917. 
(NE#l. 3472.) 
RK. s 19 Hilfsdienst Bers## 24. 2. 17). § 1. In den Fällen des 3 15 Satz 1 der Ver- 
ordnung vom 24. Februar 1917 ist Ursprungsanstalt im Sinne des § 1418 Satz 3 der Reichs- 
versicherungsordnung die nach # 15 Satz 2 der Verordnung zuständige Versicherungsanstalt. 
§ 2. Im Beschlußverfahren ist das Versicherungsamt oder Oberversicherungsamt 
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Versicherungsanstalt ihren Sißtz hat. 
) Bek. über Angestelltenversicherung der im vaterländischen 
Hilfsdienst Beschäftigten. Vom 25. Mai 1917. (RGl. 435.) 
IRK. 8 19 Hilfsdienst Bers DO. 24. 2. 17.]) § 1. Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfs- 
dienst, die in den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebicten ausgeführt
	        
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