Bet. üb. Angestelltenversicherung d. im vaterl. Hllfsdienst Beschäftigten v. 25. Mal 1917. 657
werden, bestimmen die Generalgouverneure oder der Generalquartiermeister oder die
von ihnen beauftragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer
1. nach § 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte den Wert der Sach-
bezüge festzusetzen,
2. nach § 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Bescheinigungen
für Krankheitszeiten auszustellen
dat. Dem Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mitgeteilt.
wem die Erledigung dieser Aufgaben übertragen ist.
5 2. Als Ausgabestellen für die Aufnahme= und Versicherungskarten (5 194 des Ver-
Sicherungsgesetzes für Angestellte) werden für das besetzte Gebiet
1. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Aachen (Neues
Rathaus),
2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung (I. Polizeirevier)
in Metz,
3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Posen (Sapicha-
platz 9 I),
4. in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Berlin (Kloster-
straße 65)
bestimmt.
Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Versicherungskarten sind aus den
betreffenden besetzten Gebieten an diese Ausgabestellen unmittelbar zu richten. Es steht
den Antragstellern in Zweifelsfällen frei, mit dem Direktorium der Reichsversicherungs-
anstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf (Hohenzollerndamm 193/195) ins Be-
nehmen zu treten.
§ 3. Für die Abführung der Beiträge zur Angestelltenversicherung wird, soweit
der übliche Postscheckverkehr (Bekanntmachung des Direktoriums der Reichsversicherungs-
anstalt für Angestellte, betreffend die Beitragsentrichtung für die Angestelltenversicherung
oom 24. Mai 1912, Amtliche Nachrichten der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte
7913 S. 46) nicht möglich ist, folgendes bestimmt:
1. Die Beiträge sind unter der Adresse: Direktorium der Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte, Berlin-Wilmersdorf, mittels Postanweisung einzuzahlen, und
zwar monatlich zum 10. des auf den Beitragemonat folgenden Monats.
2. Der Postanweisungsabschnitt, welcher der Reichspversicherungsanstalt verbleibt,
muß den Arbeitgeber oder die Dienststelle, die den Versicherten beschäftigt, deut-
lich bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Dienststelle die Beiträge
abführt.
#. Hat die Reichsversicherungsanstalt die dem Konto des Arbeitgebers erteilte
Buchungsnummer mitgeteilt, so ist diese auf dem Postanweisungsabschnitte
jedesmal zu vermerken. Bis dahin ist auf dem Abschnitt
bei Sendungen aus Belgien Buchungsbezirk 1,
» Frankreich 7 *db 7
„ „ „ Rußland „ 36,
„ „ „ Rumänien „ 2
anzugeben.
Auf der Rückseite des Postanweisungsabschnitts ist zu vermerken, wie sich
der eingezahlte Betrag aus vollen und halben Beiträgen nach den 9 Gehalts-
liassen A bis J und aus Beitragszahlungen nach # 177 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte zusammensetzt, und ob eine Ubersicht abgesandt ist oder Ande-
rungen gegen den Vormonat nicht cingetreten sind.
4. Gleichzeitig mit der Abführung der Beiträge ist an das Direktorium der Reichs-
versicherungsanstalt für Angestellte eine Übersicht nach dem Muster R. f. A. II
Nr. 3 einzusenden. Vordrucke zu dieser Ubersicht werden von dem Direktorium
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte kostenlos zur Berfügung gestellt.
L#o#gsbuch. Bd. ö. 42