658 M. Baterländischer Hilfsdienst.
Sind Beränderungen gegen den Vormonat nicht eingetreten, so bedarf
es einer neuen Ubersicht nicht, es genügt vielmehr ein Vermerk auf dem Post-
anweisungsabschnitt: „Anderungen gegen den Vormonat 191.
nicht eingetreten.“
8 4. Als inländische Behörde im Sinne des § 229 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte gilt auch jede Behörde, die vom Deutschen Reich in besetzten Gebieien ein.
gesetzt ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt.
7. Bek. über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfedienstes.
Vom 6. Juli 1917. (Rl. 591.)
[ÖNK-] 8 1. Deutschen Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Belanntmachungen
vom 3. Dezember 1914, 28. Januar oder 23. April 1915 (RG#l. 1914 S. 492, 1915
S. 49, 257) Anspruch auf Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs haben, wird eine solche
während der Geltungsdauer des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De-
zember 1916 (R#Bl. 1333) nach folgenden Vorschriften gewährt.
8 2. Die Wochenhilfe erhalten die Wöchnerinnen, wenn
1. der Ehemann eine Beschäftigung im Sinne des im § 1 genannien Gesetzes aus.
übt und im letzten Jahre vor der Niederfunft seiner Ehefrau mindestens seche
Monate hindurch ausgeübt hat,
2. die wirtschaftliche Lage des Ehemanns sich infolge seiner Beschäftigung im Hilfs-
dienst nachweislich verschlechtert hat und
3. ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht.
Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann nicht dienstpflichtig nach 8 1 des genannten
Gesetzes ist. Für die Zeit vor der Niederkunft steht der Beschäftigung im Sinne des Abs. 1
die Leistung von Kriegs-, Sanitäts- und ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm
verbündete Macht gleich. Ist der Hilfsdienstpflichtige durch besondere schristliche Aufforde-
rung nach 5 7 des Hilfsdienstgesetzcs herangezogen worden, so bedarf es nicht des Nack-
weises einer Beschäftigung im Hilfsdienst vor der Niederkunft (Abs. 1 Nr. 1).
§ 3. Die Wochenhilsc erhalten ferner auch solche Wöchnerinnen, welche selbst im
Jahre vor der Niederlunft mindestens sechs Monate hindurch eine Beschäftigung im Sinne
des Hilfsdienstgesetzes ausgeübt haben, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des §& 2 Abf. 1
Nr. 2, 3, Abs. 2 siungemäß zutreffen. Auf diese sechs Monate wird die Zeit einer Beschäf-
tigungslosigkeit unmittelbar vor der Niederkunft bis zu vier Wochen angerechnet.
§ 4. Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind eines im vaterländischen
Hilfsdienst Beschäftigten zu leisten, wenn die Verpflichtung des Vaters zur Gewährung
des Unterhalts an das Kind festgestellt ist und die Voraussetzungen des § 2 sinngemäß
zutreffen.
§ 5. Für die Zeit vor dem 1. September 1917 verkürzt sich die in den #§ 2 bis 4 er.
sorderte Beschäftigungszeit um die Zeit, die zwischen dem genannten Tage und demjenigen
der Niederkunft liegt.
# 6. Ob eine Verschlechterung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 stattgefunden bat,
ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen.
Voraussetzung ist in der Regel, daß infolge des Hilfsdienstgesetzes die Beschäftigungs.
art oder der Beschäftigungsort gewechselt worden ist.
Voraussetzung ist ferner in der Regel, daß sich infolge des Hilfsdienstgesetzes die
Einnahmen des Beschäftigten vermindert oder seine notwendigen Ausgaben slärker als
die Einnahmen vermehrt haben. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse#des Be-
schäftigten während seiner Hilfsdiensttätigkeit in der Zeit unmiltelbar vor der Niederkunft
bis zur Dauer eines Jahres mit denen während einer Zeit von gleicher Dauer unmittelbar
vor Beginn jener Tätigkeit zu vergleichen. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhällnisse
des Beschäftigten in der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit nicht feststellen, so können di]-
jenigen zum Vergleiche herangezogen werden, unter venen Personcu von gleicher Art,