660 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
§ 13. Krankenkasse, Arbeitgeber und See-Berufsgenossenschaft, welche Wochen-
hilfe zu gewähren haben, können den Antrag auch selbst stellen, falls die Wöchnerin ihrer
Aufforderung, ihn zu stellen, nicht binnen zwei Wochen entspricht.
* 14. In allen anderen als den im 5 10 bezeichneten Fällen ist der Antrag unmittel.
bar bei der Kommission des Lieferungsverbandes zu stellen.
Der Antrag muß außer den im & 11 erforderten Angaben die ausdrückliche Erklärung
enthalten, daß weder die Wöchnerin noch ihr Ehemann einer Krankenkasse (§5 10 Abs. 1)
angehören und, wenn sie Dienstbote oder landwirtschaftliche Arbeiter sind, auch, daß sie
nicht zu den nach § 418 oder #& 435 der Reichsversicherungsordnung Befreiten gehören.
§ 15. Für die Kommission gelten §& 6 Abs. 2, § 8 des Gesetzes vom 28. Februar 1888
(Re#l. 59) auch hier; jedoch kann der Vorsitzendc allein durch schriftlichen Bescheid An.
träge zurückweisen, welche die im 3 11 geforderten Angaben nicht enthalten. Diese Anträge
können nach entsprechender Ergänzung wiederholt werden.
§ 16. Die Kommission entscheidet endgültig durch schriftlichen Bescheid; bei Ab.
lehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen.
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist der Bescheid ihr abschrift-
lich mitzuteilen oder durch sie der Wöchnerin auszuhändigen. Das gleiche gilt für Arbeit-
geber und die See-Berufsgenossenschaft.
§ 17. Krankenkasse, Arbeitgeber oder See-Berufsgenossenschaft, welche Wochen-
hilfe leisten müssen, haben sie weiter zu gewähren, auch wenn dem Antrag stattgegeben wird.
Bleiben die Leistungen hinter dem Maße des §* 8 zurück, so hat der Verpflichteie
(Abs. 1) sie darauf zu erhöhen.
z 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 (R#Bl. 492) gilt entsprechend,
ebenso § 210 der Reichsversicherungsordnung.
Im übrigen wird die Wochenhilfe mit Ablauf jeder Woche durch die Stellen aus.-
gezahlt, welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 zu zahlen
haben.
§ 18. Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, den Arbeitgebern und der
See-Berufsgenossenschaft die Aufwendungen an Wochenhilfe zu erstatten, welche diese
für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Berechtigten ge-
mäß §& 17 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit es die satzungsmäßige Höhe übersteigt.
Für Sachleistungen gemäß § 17 Abs. 3 ist in jedem Einzelfall als einmaliger Beitrag
zu den Kosten der Entbindung (5 8 Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark
und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschafts-
beschwerden (5 8 Abs. 1 Nr. 3) der Betrag von zehn Mark zu erstatten.
§ 19. Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der Lieferungsverbände
auf deren Berlangen bei der für Gewährung des Stillgeldes nötigen Überwachung zu
unterslützen. 6
§ 20. Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden vierteljährlich nach näherer
Bestimmung des Reichskanzlers alle Aufwendungen für die Leistungen, die sie nach dieson
Vorschriften zu machen haben.
#l# 21. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung 19. 7.1 in Krafl.
Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Inkraftiretens dieser Bekanntmachung ent-
bunden worden sind, erhalten vom genannten Tage ab das Wochengeld auf acht und das
Stillgeld auf zwölf Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem Tage
der Niederkunft und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit.
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der vorstehen-
den Vorschriften zu bestimmen.
Begründung.
(Nordd Allgntg. v. 10. Juli 17 Nr. 188 2. Ausg.)
Der Bundesrat hat am 5. Juli eine Verordnung beschlossen, nach der deutsche
Wöchnerinnen während der Geltungsdauer des Bilfsdienstgesetzes aus Reichsmitteln