Bek. über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdiensies v. 6. Juli 1917. 661
eine Wochenhilfe erhalten sollen, wenn 1. der Ehemann eine Beschäftigung lm Sinne
des Bilfsdienstgesetzes ansübt, und im letzten Jahre vor der Miederkunft seiner Ehefran
mm#ndestens sechs Monate hindurch ausgeübt hat, 2. seine wirtschaftliche Lage sich infolge
seiner Beschäftigung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert hat und 3. ein Bedürfnis
für die Zeihilfe besteht.
Bei Hilfsdienstpflichtigen, die durch besondere schriftliche Aufforderung nach 82
des Hilfsdienstgesetzes herangezogen worden sind, bedarf es nicht des Wachweises einer
Zeschäftigung im Hilfsdienst vor der Niederkunft. Der Beschäftigung des Ehemann=
vor der Niederkunft steht natürlich die Leistung von Hriegs-, Sanitäts= und ähnlichem
Dienst gleich. Ebenso erhalten die Wochenhilfe solche Wöchnerinnen, die selbst im Jahre
vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch im Hilfsdienst beschäftigt waren.
Auf diese sechs Monate wird ihnen die Seit einer Beschäftigungslosigkeit unmittelbar
vor der Niederkunft bis zu vier Wochen angerechnet. Die Wochenhilfe wird endlich
auch für ein uneheliches Mind geleistet, wenn in der Herson des Daters die oben für
den Ehemann abgegebenen Voraussetzungen zutreffen, und seine Derpflichtung zur
Gewährung des Unterhalts festgestellt ift. Für die Anerkennung des „Bedürfnisses“
ist eine Einkommenshöchstgrenze festgesetzt, 2500 M. bei dem Dater, 1500 bis 2500 M.,
je nach der Kinderzahl, bei unverheirateten Wöchnerinnen.
Eine Derschlechterung der Wirtschaftslage wird in der Regel da anzunehmen
sein, wo sich infolge der Hilfsdiensttätigkeit die Einnahmen des Beschäftigten verringert
oder seine Ausgaben stärker als die Einnahmen vermehrt haben. Doraussetzung wird
dabei meistens sein, daß er entweder die Beschäftianngsart oder den Beschäftigungsort
gewechselt hat.
Bei der Regelung der Dersicherungspflicht für die im vaterländischen Hilfsdienst
beschäftigten Hersonen im Februar dieses Jahres waren die meisten Bestimmungen
mit übernommen worden, die seit Beginn des Krieges für die Kriegsteilnehmer usw.
getroffen worden waren. Wenn dies nicht sofort auch hinsichtlich der aus Reichsmitteln
gewährten Wochenbilfe geschah, so lag der Grund darin, daß diese Wochendilfe nicht
von vornherein und keineswegs durchweg als erforderlich angesehen werden mußte.
Hilfsdlenst und Kriegsdienst wirken auf die Herson dessen, der den einen oder
den anderen von ihnen zu leisten hat, durchaus verschieden. or allem kommt dabei
in Betracht, daß das hilfsdienstgesetz an der Lage der überwiegenden Mehrzahl der-
jenigen Hersonen nicht das mindeste ändert, die nach ihm als im vaterländischen Hilfs-
dienst beschäftigt zu gelten haben: sie arbeiten, wie z. B. die gesamte landwirtschaftliche
Bevölkerung unter den gleichen Bedingungen unverändert weiter. Insoweit liegt
zu einer besonderen TLeistung aus Reichsmitteln für sie kein Anlaß vor. Aber auch da,
wo das Hilfsdienstgesetz tatsächlich eine Einwirkung auf die Beschäftigungsverhältnisse
des einzelnen ausübt, bedeutet diese Einwirkung keineswegs immer oder selbst nur
überwiegend eine Derschlechterung für den Betroffenen, da bier die Lohnverhältnisse
größtenteils recht günstig liegen. Auch hier liegt zu einem unterstützenden Eingreifen aus
Reschsmitteln kein Anlaß vor. Ein solches würde zugleich eine unbillige Benachteiligung
für alle diejenigen Gruppen der Bevölkerung bedeuten, deren Tätigkeit nicht dem
Zilfsdienst zugerechnet wird, die sich aber in gleicher oder oft noch schlechterer wirt-
schaftlicher Lage befinden, als die Hilfsdiensttätigen. Die Frage der Beibehaltung,
Ans- oder Umgestaltung der Kriegswochenbilfe kann allgemein nicht an der Hand des
dafür nicht geeigneten Hilfsdienstgesetzes geregelt werden, sondern muß auf breiterer
Grundlage geprüft werden, wenn die gesamte Wirtschaftslage nach Kriegsenbe über-
blickt werden kann. Hier dagegen konnte es sich nur darum handeln, einen gewissen
Ansgleich in denjenigen Fällen zu schaffen, in denen die mit dem Hilfsdienstgesetz un-
vermeidlich verbundenen Eingriffe zugleich wirtschaftliche Machteile mit sich bringen.
Aus diesem Grunde beschränkt die neue Derordnung die Gewährung der BReichswochen-
Pilfe auf solche Källe, in denen eine Verschlechterung der Erwerbs= und Einkommens-
verhältnisse eingetreten und überdies das Bedürfnis nachzuweisen ist. Einheitlich des