662 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Umfanges der Leistungen schließt sich die neue Fürsorge eng an die Bestimmungen
der bereits bestehenden Verordnungen an. Die Anträge usw. sind bei Versicherten,
je nach Lage der Derhältnisse, an die Krankenkasse, den Arbeitgeber oder die See-Berufs-
genossenschaft zu richten, in allen anderen Fällen unmittelbar bei der lo##mission der
Lieferungsverbände zu stellen, die für die Hrüfung der Wirtschaftslage der Betelligten
infolge ihrer gleichartigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Mannschaftsunterstützung
bereits umfassende Erfabrung besitzen. Die übrigen Bestimmungen decken sich zum
größten Teil mit den für die Wochenhilfe für die Ehefrauen der Kriegsteilnehmer usw.
nach der Bekanntmachung vom 23. April lo#lö in Kraft befindlichen.
Hierzu:
a) Bek. des Reichskanzlers über die Erstattung der verauslagten Beträge für Wochen-
hilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes an die Lieferungsverbände.
Vom 13. Juli 1917. (ÖSBl. 238.)
Gemäß §s 20 der Bekanntmachung über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen
Hilfsdienstes vom 6. Juli 1917 (RGl. 591) wird über die Erstattung der von den Liefe-
rungsverbänden verauslagten Beträge für Wochenhilfe folgendes bestimmt:
§ 1. Die Lieferungsverbände reichen ihre Ansprüche auf Erstattung ihrer Auslagen
für Wochenhilfe vierteljährlich denjenigen Stellen ein, welchen die Prüfung der fest-
gestellten Berräge für Ansprüche aus Kriegsleistungen obliegt. Diese Stellen prüfen die
Erstattungsansprüche und erteilen alsdann Zahlungsanweisung. Die Belege sind den
Lieferungsverbänden zurückzugeben, welche sie bis nach Beendigung der Prüfung durch
den Rechnungshof des Deutschen Reichs aufbewahren.
§ 2. Die prüfenden Stellen melden dic verauslagten Beträge der Reichshaupt-
lasse zur Erslattung an. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Quittungen der Liefe-
rungsverbände über den Empfang der von ihnen gezahlten Beträge für Wochenhilfe beim
Reichsamt des Innern einzureichen.
b) Erlänterungen des Reichskanzlers zur B#. v. 6. Juli 1917 (Rsl. 501), mitgeteilt
durch Preuß. Zsg. v. 13. August 1917 (MBl. 225).
Bei Regelung der Arbeiter- und Angcstelltenversicherung für die im v. HD. be-
schäftigten Personen hat die Bek. v. 24. Februar 1917 (Re#l. 171) diejenigen Sonder-
bestimmungen zum großen Teil mit übernommen, welche seit Beginn des Krieges durch
Gesetz oder BRV0O. für die Teilnehmer an Kriegs-., Sanitäts- und ähnlichen Diensten
getroffen worden sind. Wenn dies nichl auch hinsichtlich der aus Reichsmitteln gewährten
Wochenhilse geschehen ist, so lag der Grund dafür nicht darin, daß jene Wohlfahrtsmaß.
regel hier von vornherein und durchweg als nicht erforderlich oder nicht angebracht ec-
achtet werden mußte. Wohl aber bestehen in den Verhältnissen der Kriegsteilnehmer
einerseits und der im HD. Beschäftigten anderseits gerade bei den für diese Frage be-
achtlichen Umständen sehr wesentliche Unterschiede, die eine selbständige sorgfältige Prüfung
forderten. Um die Erledigung der spruchreisen Bestimmungen der Bek. v. 24. Februar
1917 nicht aufzuhalten, mußte deshalb die Entschließung über eine Reichswochenhilfe
aus Anlaß des v. HD. einer späteren Beschlußfassung vorbehalten bleiben.
Einc Regelung der Frage ist denn inzwischen auch von verschiedenen Seiten befür.
wortet worden. Insbesondere hat der Reichstag eine Resolution angenommen, nach der
die Reichswochenhilfe auf die Ehefrauen der im v. HD. tätigen Personen, soweit eine
Bedürftigkeit im Sinne der VO., betr. Wochenhilfe, vorliegt, erstreckt werden soll. Bei
den Beratungen im Haushaltungsausschuß ist regierungsseitig eine wohlwollende Prüfung
der Anregung in Aussicht gestellt worden.
Was die bereits erwähnten Unterschiede in den Verhältnissen der Kriegsleilnehmer
und der im H. Beschäftigten betrifft, so nimmt der Kriegsdienst die ganze Persönlichket,
Zeit und Nr##itekrakt dessen in Anspruch, der ihn zu leisen bet. De Lölneng bei sene-n