Bek. über Wochenhilic aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes v. 6. Juli 1917. 665
übernimmt. Diese Besorgnis besteht da nicht, wo der Eintritt in den H D. nicht freiwillig
erfolgt ist, also bei den Personen, die durch besondere schriftliche Aufsorderung nach § 7
des HD. herangezogen worden sind. In allen übrigen Fällen muß aber aus dem ange-
gebenen Grunde, wie in den # 195ff. der RBO. eine vorangegangene längere Versiche-
rungsdauer, so hier eine gewisse Dauer der der Niederkunft vorangehenden Beschäftigung
im v. HD. gefordert werden. Die Verorduung schreibt dafür, gleichfalls nach dem Vor-
bild des § 195 der RVO., einen Mindestzeitraum von sechs Monaten vor. Für die Über-
gangszeit läßt § 5 eine Kürzung zu. Wann die zweite und dritte Voraussetzung des An-
spruchs, nämlich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Ehemanns, des unehe-
lichen Vaters, oder der selbsttätigen Mütter, und das Bedürfnis gegeben sind, wird bei
den #F§ 6 und 7 näher ausgesührt. Der erste Satz des zweiten Absatzes entspricht einer ähn-
lich gefaßten Bestimmung im §* 1 der Bek. v. 24. Febr. 1917 (Rl. 171) und erweitert
in gleicher Weise wie dort den Kreis der Berechtigten über denjenigen der HDDpPflichtigen
selbst hinaus. Der zweite Satz daselbst schützt diejenigen vor Benachteiligung, welche die
für die vorangegangene Zeit erforderte HD Tätigkeit nur aus dem Grunde nicht nachzu-
weisen vermögen, weil sie in dieser Zeit ihrer Pflicht gegen das Vaterland in anderer Weise
— durch Leistung von Kriegs= usw. Diensten — genühgt haben.
Zu § 3.
Bei den in eigener Person hilfsdiensttätigen Wöchnerinnen kann naturgemäß nicht
gesordert werden, daß die Beschäftigung im HD. bis zum Augenblicke der Entbindung
sortgesetzt wird. Die Einhaltung einer gewissen Schonzecit vor der Niederkunft ist vielmehr
aus gesundheitlichen Gründen erwünscht.
Die zu diesem Zwecke getroffene Regelung, wonach die Zeit der Beschäftigungs-
losigkeit in den vier Wochen unmittelbar vor der Niederkunft auf die sechs Monate anzu-
rechnen ist, bedeutet zwar für die Wöchnerinnen des § 3 eine gewisse Besserstellung gegen-
Üüber denen des § 2. Eine solche ist indessen nicht unbillig, da es sich um Frauen handelt,
deren Beziehungen zum v. HD. unmittelbar durch die eigene Tätigkeit, nicht nur mittelbar
durch diejenige des Ehemanncs, begründet sind. Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit
ist hier milde auszulegen. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift genügt, daß die Wöchnerin
nicht einer eigentlichen, für den Lebensunterhalt wesentlichen Lohnarbeit nachgegangen
ist. Dagegen schließt die Wahrnehmung des eigenen Haushaltes oder auch die gelegentliche
Verrichtung entgelllicher geringfügiger Arbeiten außer dem Hause, wie sie auch hoch-
schwangere Personen regelmäßig noch ohne Schädigung ihres Gesundheitszustandes vor-
zunehmen pflegen, die Annahme einer „Beschäftigungslosigkeit“ nicht aus.
Zu § 4.
Bei der hier behandelten dritten Gruppe, den unehelichen Kindern von im H.
beschäftigten Bätern, muß zunächst der Nachweis der Vaterschaft gefordert werden. Da
im HD. eine Unterstützung nach dem Ges. v. 28. Febr. 1888/4. August 1915 nicht in Frage
steht, konnte der Anspruch auf die Wochenhilfe nicht, wic es nach § 3 der Bek. v. 23. April
1915 der Fall ist, von deren Gewährung abhängig gemacht werden. Die V0 . schließt sich
daher in diesem Punkte der Vorschrift im Abschn. III der Bek. v. 1. März 1917 (Rl. 200)
an. Der Nachweis der Vaterschaft ist danach in gleicher Weise zu erbringen, wic es für die
Gewährung der Mannschaftsunterstützung gefordert wird. Dabei werden nur die gleichen
milden Anforderungen zu stellen sein. Die Voraussetzungen in der Person und in den
Verhältnissen des Vaters sind, abgesehen vom Nichtbestehen der Ehe, mit der Mutter des
Kindes, die gleichen wie nach § 2. Nur braucht der Vater nicht Deutscher zu sein, da sich
die Stngeh. des unehelichen Kindes nach derjenigen der Mutter richtet. Daß es dieses
Erfordernisses für die Mutter bedars, ergibt sich aus § 1. Endlich muß auch hier ein Bedürfnis
vorliegen. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach § 7.
Zu § 5.
Die neue Fürsorgemaßnahme würde denjenigen Wöchnerinnen nicht zugute kommen,
veren Entbindung in die nächsten Monate nach dem Inkrafttreten der VO. fällt, wenn