666 M. Vaterländischer Hilfsdieust.
für sic nicht eine Erleichterung in bezug auf die geforderte Dauer der vorangegangenen
Beschäftigung im HD. zugestanden würde. Da es aber erwünscht ist, daß die wohltätigen
Wirkungen dieser Wochenhilfe sich tunlichst bald geltend machen, ist für die Übergangszeit,
in der die volle Beschäftigungszeit im HD. noch gar nicht nachgewiesen werden kann, eine
Kürzung der erforderten Dauer zugelassen. Dabei ist auch darauf Rücksicht genommen
worden, daß die Maßnahmen zur Durchführung des HD. zunächst eine gewisse Zeit in
Anspruch genommen haben, so daß auch die Ubernahme einer Beschäftigung im HD. zum
großen Teil erst einige Zeit nach dem Inkrafttreten jenes Ges. selbst erfolgen konnte. In
billiger Berücksichtigung dieses Umstandes ist die Übergangszeit bis zum 1. Sept. 1917
hinausgeschoben worden. Bis zum genannten oder einem späteren Tagc kann eine sechs-
monatige Zeit der Beschäftigung im HD. sehr wohl zurückgelegt sein; es ist also nicht un-
billig, wenn von da ab die Erfüllung der vollen Voraussetzung verlangt wird. Um jeden
Tag aber, den die Wöchnerin vor dem 1. September entbunden wird, kürzt sich auch die
sechsmonatige Beschäftigungsdauer. Bspw. braucht der Ehemann, wenn seine Frau am
1. Juli 1917 entbunden wird, bis dahin nur sechs weniger zwei, also vier Monate Tätigteit
im H. nachzuweisen. Anderseits empfahl es sich nicht, in der Herabminderung der Vor-
aussetzung noch weiter zu gehen, da der Leistung des Reiches regelmäßig eine immerhin
nicht gar zu kurz bemessene Gegenleistung an Arbcit im HD. entsprechen soll. Die besom.
derc Bergünstigung des § 3 für die selbsttätigen Frauen kommt auch hier zur Anwendung.
Bei Entbindung am 1. Juli 1917 würde mithin eine Beschäftigung vom 1. März bis 2. Jum
genügen, vorausgesetzt, daß in der folgenden Zeit bis zum 1. Juli keine anderweite entgell-
liche Beschäftigung stattgefunden hat.
Zu §# 6.
Ein sehr großer Teil der Personen, deren Täligleit jetzt als eine solche im Sinne des
HD. zu gelten hat, setzt dabei nach wie vor seine früherc Tätigkeit fort, ohne daß der
Erlaß des HD. irgendeinen Einfluß auf die Art und die Bedingungen dieses Beschäf.
tigungsverhältnisses ausgeübt hat. Für alle diese Personen entfällt, wie bereits hervor-
schoben worden ist, jeder Anlaß zu der mit dieser Wochenhilfe gegebenen besonderen Lei-
stung des Reichs. Dies gilt auch dann, wenn sich inzwischen die wirtschaftliche Lage für de-
Betreffenden aus dem cinen oder dem anderen Grunde ungünstiger gestaltet haben sollte,
vorausgesetzt nur, daß die so eingetretene Verschlechterung nicht auf die Einwirkung des
HDG. oder einer auf Grund desselben getroffenen Maßregel zurückzuführen ist. Dagegen
ist die Boraussetzung für die Gewährung der Wochenhilfe stets dann gegeben, wenn sie
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der eingetretenen Verschlechterung und einer
Einwirkung des HD. nachweisen läßt. Die Fälle, in denen dies zutrifft, lassen sich nicht
erschöpfend aufführen. Zum beiseren Verständnis für die Praxis hebt §s 6 dicjenigen Fälle
beraus, die aller Voraussicht nach die Regel bilden werden: cs sind dies diejenigen de;
Ubertritts aus einer anderen Beschäftigungsart, so des Ubertritts aus ciner sonstigen Tätig.
keit zur Rüstungsindustrie, aus einer gewerblichen Tätigkeit zu landwirtschaftlichen Be-
stellungs= oder Erntcarbeiten usw., auch des Uübertritte aus einer selbständigen zu einer
unselbständigen Beschäftigung im Betriebe. Sodann kommt — allein oder in Verbindung
mit jenem Wechsel der Arbeitsart — ein Wechsel des Arbeitsortes in Betracht, der nament-
lich infolge der Notwendigkeit, einen doppelten Haushalt zu führen, die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschäftigten nachteilig beeinflussen kann. Ein Wechsel bloß des Arbeit-
gebers oder der sonstigen Arbeitsbedingungen bei dem nämlichen Arbeitgeber wird nur
selten eine Folge des HD. bilden. Noch seltener wird ein Einfluß des HD. da bemerd.
bar sein, wo überhaupt kein Wechsel der Verhältnisse eingetreten ist. Immerhin ist es bei-
spielsweise denkbar, daß jemand durch das HD. gezwungen ist, bei seiner bisherigen —
jetzt dem HD. zugerechneten — Beschäftigung zu verbleiben, und daß er desbalb nachweis-
lich eine gebotene Gelegenheit zu lohnenderer Beschäftigung nicht benutzen konnte. Durech
die Worte „in der Regel“ läßt die Verordnung die Möglichkeit offen, auch solche Aus-
nahmefälle zu berücksichtigen.