Bek. über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes v. 6. Juli 1917. 667
Die zweite regelmäßige Vorausseßung ist, daß jener Wechsel nachteilig auf die wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten eingewirkt hat. Dieser Nachteil kann sich in ver-
schiedener Gestalt zeigen. Zunächst darin, daß die Einnahmen herabgehen. Dann aber
auch darin, daß die notwendigen Ausgaben — namentlich wegen der örtlichen Trennung
von der Familie — stärker anwachsen als die Einnahmen. Um eine Verschlechterung fest.
stellen zu können, ist es begrifflich notwendig, einen Bergleich zu ziehen, und zwar soll die
Wirtschaftslage des Beschäftigten, wie sie sich während der Verrichtung des HD. vor dem
Zeitpunkt der Entbindung gestaltet hat, in Vergleich gesetzt werden zu der wirtschaftlichen
Lage vor Beginn der HDlätigkeit. Da die Verhältnisse schwanken können, würde es am
sich zweckmäßig sein, stets die Verhältnisse während je eines ganzen Jahres miteinander
zu vergleichen. Soweit es sich um die HDzZeit handelt, wird dies im.Hinblick auf ihre kürzere
Dauer zurzeit überhaupt noch nichi und späterhin auch nur bei einem Teile der Fälle mög-
sich sein. Es wird daher die wirklich im HD. verbrachte Zeit bis zur Höchstdauer eines
Fahres einzusetzen und zum Vergleich ein gleich großer Zeitraum aus der Zeit vor der
HDeTätigkeit heranzuziehen jein. Lepßteres soll aber nicht in der Weise geschehen, daß,
wenn beispielsweisc die HD Tätigkeit 7 Monate gedauert hat, diese 7 Monate mit den letzten
7 Monaten vor Beginn des HD. verglichen werden. Bielmehr sind die Einkommensver-
hältuisse während eines ganzen Jahres vor dem HD. zu ermitteln und 7/12 davon für den
Vergleich zu verwenden. Daß auf diese Weise ein zutreffenderes Ergebnis gewonnen
werden kann, zcigt sich ohne weiteres, wenn man z. B. an die Verhältnisse von Saison-
arbeitern denlt. Da es häufig schwer sein wird, nachträglich noch dic wirtschaftlichen Ver-
hältuisse eines einzelnen Arbeiters in der maßgeblichen früheren Zeit genau festzustellen, so-
gibt die V O. hier zur Erleichterung für die Kommission des Lieferungsverbandes die Mog-
lichkeit, in geeigneten Fällen die leichter zu ermittelnden Verhältnisse eines gleichortigen
Arbeiters zum Vergleich heranzuziehen.
Besondere Rücksicht wird dabei auf die nicht seltenen Fälle genommen, in denen der
Beschäftigte vor Ubernahme des HD. nicht seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachgegangen,
sondern im Kriegs-, Sanitäts- usw. Dienste verwendet worden ist. Die Einnahmen der
Kriegsteilnehmer in den unteren Dienstgraden pflegen meist geringer zu sein, als die-
jenigen, welche sie im HD. beziehen. Deshalb würde, wenn man hier die ersteren zum Ver-
gleich benutzen müßte, eine Verschlechterung in der Regel nicht festzustellen sein. Zur
Vermeidung von Unbilligkeiten sollen daher hier für die Zeit vor dem HD. die Verhält:
nisse eines gleichartigen Arbeiters stets dann zum Vergleich verwendet werden, wenn dies
für den Anspruch auf Wochenhilfe günstiger ist, d. h., wenn nicht ausnahmsweise der Be-
schäftigte sich während der Kriegsdienstleistung besser gestanden hat, als der für den Ver-
gleich zu verwendende gleichartige Beschäftigte. Als „gleichartige“ Arbeit ist hier die zu
verstehen, welche der HDätige vorher in seiner regelmäßigen Berufsstellung verrichtet
haben würde, wenn er nicht militärisch eingezogen worden wäre.
Es liegt auf der Hand, daß bei den hier notwendigen Feststellungen nicht immer
nach zissermäßig genauen Ermittelungen vorgegangen werden kann. Dem vernünftigen
und billigen Ermessen des Feststellungsorgangs ist daher hier ein weiter Spielraum ge-
lassen, worauf der Eingang des Paragraphen auch hinweist. Freilich muß, wie 5 2 ausdrück
lich feststellt, die Verschlechterung der Wirtschaftslage „nachweislich“ eingetreten sein,
und die Führung dieses Nachweises ist in erster Reihe Sache dessen, der den Anspruch auf
die Reichswochenhilfe erhebt. Dies schließt aber nicht aus, daß das Feststellungsorgan ihn
dabei nach Möglichkeit unterstützt und in geeigneten Fällen ein noch lückenhaft gebliebenes
Beweismaterial auch durch Erhebungen von Amts wegen ergänzt.
Zu 89 7.
Die hier für die Annahme des Bedürfnisses nach der Wochenhilfe festgesetzte Hochst-
grenze des Einkommens entsfpricht der Zahl nach derjenigen, bis zu welcher die Bek. v.
23. April 1915 das Vorliegen eines Minderbemitteltseins anerkennt. Die Grenze von
2## OW Synt e#r Verbeiratete, wobei das Einkommen beider Eheleute zusammenzurechnen K.
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