Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes v. 6. Juli 1917. 667 
Die zweite regelmäßige Vorausseßung ist, daß jener Wechsel nachteilig auf die wirt- 
schaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten eingewirkt hat. Dieser Nachteil kann sich in ver- 
schiedener Gestalt zeigen. Zunächst darin, daß die Einnahmen herabgehen. Dann aber 
auch darin, daß die notwendigen Ausgaben — namentlich wegen der örtlichen Trennung 
von der Familie — stärker anwachsen als die Einnahmen. Um eine Verschlechterung fest. 
stellen zu können, ist es begrifflich notwendig, einen Bergleich zu ziehen, und zwar soll die 
Wirtschaftslage des Beschäftigten, wie sie sich während der Verrichtung des HD. vor dem 
Zeitpunkt der Entbindung gestaltet hat, in Vergleich gesetzt werden zu der wirtschaftlichen 
Lage vor Beginn der HDlätigkeit. Da die Verhältnisse schwanken können, würde es am 
sich zweckmäßig sein, stets die Verhältnisse während je eines ganzen Jahres miteinander 
zu vergleichen. Soweit es sich um die HDzZeit handelt, wird dies im.Hinblick auf ihre kürzere 
Dauer zurzeit überhaupt noch nichi und späterhin auch nur bei einem Teile der Fälle mög- 
sich sein. Es wird daher die wirklich im HD. verbrachte Zeit bis zur Höchstdauer eines 
Fahres einzusetzen und zum Vergleich ein gleich großer Zeitraum aus der Zeit vor der 
HDeTätigkeit heranzuziehen jein. Lepßteres soll aber nicht in der Weise geschehen, daß, 
wenn beispielsweisc die HD Tätigkeit 7 Monate gedauert hat, diese 7 Monate mit den letzten 
7 Monaten vor Beginn des HD. verglichen werden. Bielmehr sind die Einkommensver- 
hältuisse während eines ganzen Jahres vor dem HD. zu ermitteln und 7/12 davon für den 
Vergleich zu verwenden. Daß auf diese Weise ein zutreffenderes Ergebnis gewonnen 
werden kann, zcigt sich ohne weiteres, wenn man z. B. an die Verhältnisse von Saison- 
arbeitern denlt. Da es häufig schwer sein wird, nachträglich noch dic wirtschaftlichen Ver- 
hältuisse eines einzelnen Arbeiters in der maßgeblichen früheren Zeit genau festzustellen, so- 
gibt die V O. hier zur Erleichterung für die Kommission des Lieferungsverbandes die Mog- 
lichkeit, in geeigneten Fällen die leichter zu ermittelnden Verhältnisse eines gleichortigen 
Arbeiters zum Vergleich heranzuziehen. 
Besondere Rücksicht wird dabei auf die nicht seltenen Fälle genommen, in denen der 
Beschäftigte vor Ubernahme des HD. nicht seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachgegangen, 
sondern im Kriegs-, Sanitäts- usw. Dienste verwendet worden ist. Die Einnahmen der 
Kriegsteilnehmer in den unteren Dienstgraden pflegen meist geringer zu sein, als die- 
jenigen, welche sie im HD. beziehen. Deshalb würde, wenn man hier die ersteren zum Ver- 
gleich benutzen müßte, eine Verschlechterung in der Regel nicht festzustellen sein. Zur 
Vermeidung von Unbilligkeiten sollen daher hier für die Zeit vor dem HD. die Verhält: 
nisse eines gleichartigen Arbeiters stets dann zum Vergleich verwendet werden, wenn dies 
für den Anspruch auf Wochenhilfe günstiger ist, d. h., wenn nicht ausnahmsweise der Be- 
schäftigte sich während der Kriegsdienstleistung besser gestanden hat, als der für den Ver- 
gleich zu verwendende gleichartige Beschäftigte. Als „gleichartige“ Arbeit ist hier die zu 
verstehen, welche der HDätige vorher in seiner regelmäßigen Berufsstellung verrichtet 
haben würde, wenn er nicht militärisch eingezogen worden wäre. 
Es liegt auf der Hand, daß bei den hier notwendigen Feststellungen nicht immer 
nach zissermäßig genauen Ermittelungen vorgegangen werden kann. Dem vernünftigen 
und billigen Ermessen des Feststellungsorgangs ist daher hier ein weiter Spielraum ge- 
lassen, worauf der Eingang des Paragraphen auch hinweist. Freilich muß, wie 5 2 ausdrück 
lich feststellt, die Verschlechterung der Wirtschaftslage „nachweislich“ eingetreten sein, 
und die Führung dieses Nachweises ist in erster Reihe Sache dessen, der den Anspruch auf 
die Reichswochenhilfe erhebt. Dies schließt aber nicht aus, daß das Feststellungsorgan ihn 
dabei nach Möglichkeit unterstützt und in geeigneten Fällen ein noch lückenhaft gebliebenes 
Beweismaterial auch durch Erhebungen von Amts wegen ergänzt. 
Zu 89 7. 
Die hier für die Annahme des Bedürfnisses nach der Wochenhilfe festgesetzte Hochst- 
grenze des Einkommens entsfpricht der Zahl nach derjenigen, bis zu welcher die Bek. v. 
23. April 1915 das Vorliegen eines Minderbemitteltseins anerkennt. Die Grenze von 
2## OW Synt e#r Verbeiratete, wobei das Einkommen beider Eheleute zusammenzurechnen K. 
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