4 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Kriegsteilnehmers wegen der Ungewißheit über einen späteren Schutz aus § 493 Abs. 2
zu verhüten berufen ist. Die Aussetzung des Verfahrens ist daher nur in der Weise an-
zuordnen, daß dem Beweisführer eine spätere Berufung auf 5 493 Abs. 2 ZPO. unter-
sagt wird.
M. O #G. 35 90 (München III). Die s 2, 3 Ges. v. 4. August 1914 sind aller-
dings grundsätzlich auch auf die Beweissicherung anwendbar. Jedoch darf diese An-
wendung nicht weitergehen, als es der Zweck dieses Gesetzes erfordert, und vor allem
dürfen darüber hinaus nicht die Rechte des Gegners beeinträchtigt werden. Das Ver-
fahren will eine Beweiserhebung herbeiführen, die ihre eigentliche Bedeutung erst im
ordentlichen Prozesse erhält, und zu deren Benutzung jede Partei, also auch der Kriegs-
teilnehmer, selbst wenn sein Gegner das Verfahren betreibt, nach #493 Abs. 1 berechtigt ist.
Es kann also auch für den Kriegsteilnehmer als Antragsteller von Nutzen sein. Ein Ein-
griff in seine Rechte ist erst vermöge des §s 493 Abs. 2 möglich. Gegen diese Folge muß der
Kriegsteilnehmer geschützt sein, und es muß seine Zuziehung zum Verfahren mit dieser
Folge durch das Kriegsteilnehmergesetz für ausgeschlossen erachtet werden, während im
übrigen die Beweiserhebung als solche zulässig erscheint. Das führt allerdings dahin,
daß auch der Beweisführer die Beweisverhandlung später beim Widerspruch des Gegners
nur als Beweisurkunde benutzen kann, wenn inzwischen das Beweismittel verloren
gegangen ist. Aber es ist nicht einzusehen, weshalb ihm nicht wenigsteus dieses Mittel
an die Hand gegeben werden soll, wenn nur andererseits dem Hriegsteilnehmer aus
seinem Fernbleiben kein erheblicher Nachteil erwächst. Dem ist aber genügt, wenn das
Verfahren unter Ausschluß der späteren Berufung auf §493 Abs. 2 zugelassen wird. Damit ist
der aus der Kriegsteilnahme sich ergebenden besonderen Sachlage ausreichend Rechnung ge-
tragen. Die Ansicht von Starck (DJ3Z. 1915 S. 418), wonach das Verfahren unbeschränkt
zuzulassen und die Frage, ob beim Widerspruch des Kriegsleilnehmers das Beweis-
verfahren nach § 493 Abs. 2 später vom Beweisführer benutzt werden darf, auch dem späteren
Verfahren zu überlassen ist, widerspricht dem Sinne des KTch G. insofern, als dieses
auch eine Beunruhigung des Kriegsteilnehmers wegen der Ungewißheit, ob ihm später
auch der Schutz des § 493 Abs. 2 gewährt wird, verhüten will.
(Abschnitt c, d, e in Bd. 1, 23; k in Bd. 1, 24; 2, 5.)
8) Armenrechtsgesuche.
G. Bejahend (zu vgl. Bd. 2, 5).
LeipzZ. 17 817 (Hamburg II). Bei Unterbrechung des Verfahrens ist auch über
die dieses Berfahren belreffende Armenrechtsgesuche nicht zu entscheiden.
6. Verneinend in Bd. 1, 25.
(Abschnitte II in Bd. 1, 30; 2, 6; 3, 4; III in Bd. 1, 31.)
IV. Die Anhängigkeit des Rechtsstreits.
(zu vgl. Bd. 1, 31; 2, 8; 3, 4).
BreslauK. 17 40 (Breslau VIII). Die Klage ist nach Angabe der Klägerin noch
nicht zugestellt, es liegt also eine Unterbrechung des Verfahrens infolge der Kriegs-
teilnehmerschaft des Beklagten nicht vor. UÜbrigens würde auch im Falle einer Unter-
brechung des Versfahrens eine sachliche Prüfung des Armenrechtsgesuchs der Kläger ge-
boten erscheinen, weil die Bewilligung des Armenrechts keine Prozeßhandlung in bezug
auf die Hauptsache (5 249 ZPO.) ist.
V. Eine Hartei im Sinne des § 2.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 39.)
2. Ist § 2 auch auf juristische Personen anzuwenden?
àa) Bejahend in Bd. 1, 40; 2, 10; 3, 4.
b) Verneinend (Erläuterung a bis 3½ in Bd. 1, 42 ff.; c bis im in Bd. 2, 11ff.;
in Bd. 3, 5).