Krlegsteilnehmerschutzgeseh vom 4. August 1914. 8 2. 5
u. OLG. 36 b6 (KG. VIII). Die Frage, ob die Vorschriften der Ges. vom 4. August
1914 und 20. Januar 1916 auf juristische Personen anwendbar sind, ist sehr streitig. Die
Senate des KG. haben sich durchweg auf den verneinenden Standvunkt gestellt und
auch die neueren Entscheidungen anderer Gerichte, die die Frage bejahen, aber im wesent-
lichen die früheren Gründe wiederholen, geben dem Senate keinen Anlaß, von seiner Auf-
fassung abzuweichen.
(Unterabschnitte 3, 4 in Bd. 1, 46; 2, 12; 3, 5.)
5. Der Nebenintervenient.
a) Bejahend in Bd. 1, 65; 3, 5.
b) Verneinend (Erläuterung a bis 4 in Bd. 1, 64; ½ in Bd. 2, 15).
v. JW. 17 614 (KG. XXIV). Die Frage, ob der Nebenintervenient, der nicht not-
wendiger Streitgenosse der Hauptpartei ist, die Aussetzung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2
d. Ges. v. 4. August 1914 verlangen kann, ist in Wissenschaft und Rechtsprechung be-
stritten. Der Senat hat die Frage verneint; entscheidend erschien der Gesichtspunkt, daß
in der fraglichen Bestimmung nur der Partei das Recht eingeräumt ist, die Aussetzung
des Verfahrens zu beantragen. Der Nebenintervenient ist aber nicht Partei, mag er
auch an dem Ausgang des Rechtsstreits der Parteien ein erhebliches vermögensrechtliches
Interesse haben.
(Unterabschnitle 6 bis 10 in Bd. 1, 46; 2, 12; 3, 5.)
11. Zeugen sind nicht Partei im Sinne des §# .2.
(Erläuterung u bis o in Bd. 1, 78ff.; p in Bd. 2, 15.)
d) Rechtshilfe der Militärbehörden.
(Unterabschnitte u, 8 in Bd. 2, 15).
„. Ausführung des Rechtshilfeersuchens.
(Erläuterung qa bis 66 in Bd. 2, 16; te, in Bd. 3, 6.)
). Preuß. Allgemeine Verfügung vom 23. März 1917, betr. die an mili-
tärische Gerichtsstellen im Felde zu richtenden Rechtshilfeersuchen (IMm l. 111). Es ist zu
meiner Kenntnis gekommen, daß Zivilgerichte, namentlich in Vormundschaftssachen, mit
den Rechtshilfeersuchen, mehrfach die Akten an militärische Gerichtsstellen ins Feld ge-
schickt haben. Durch ein solches Verfahren werden die Akten der Gefahr ausgesetzt, auf
dem Wege von und nach der Heimat verloren zu gehen, und außerdem wird dadurch
das Dienstgepäck der militärischen Gerichtsstellen unnötig belastet. Es ist daher, so-
weit angängig, von der UÜbersendung der Akten abzusehen und an ihrer Stelle in den
Ersuchungsschreiben das Sachverhältnis kurz darzustellen und erforderlichenfalls eine
Abschrift der in Betracht kommenden Altenstellen beizufügen. Wenn die Übersendung
der Akten nicht zu vermeiden ist, ist besonders darauf zu achten, daß elwa in ihnen ent-
haltene Vermögensstücke vorher daraus entfernt werden.
VI. Ein Kriegsteilnehmer.
1. Der Begriff der Kriegsteilnehmer.
a) Die drei Fälle des § 2 Nr. 1.
a. Das den drei Fällen Gemeinsame.
(Erläuterung aca bis er in Bd. 1, 81; & bis ½# in Bd. 2, 17.)
&. DJZ. 17 442, Leipz Z. 17 344, Sächs A. 17 72 (Dresden VIII). Gewiß wird
durch eine vorübergehende Beurlaubung oder durch eine ebensolche Abkommandierung
die Zugehörigkeit zu einem mobilen Truppenteile nicht aufgehoben. Hier liegt aber ein
darüber weit hinausgehender Fall vor. Der Antragsgegner ist für die Zeit vom 11. No-
vember 1916 bis 31. März 1917, also für beinahe fünf Monate, vom Militär beurlaubt