Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

6 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
und z. Z. in einer Arbeitsstellung beschäftigt. Das ist nicht mehr bloß eine vorüber- 
gehende Unterbrechung des Dienstes bei der mobilen Truppe, sondern der Eintritt in 
ein Verhältnis, das weder dem Wortlaute noch dem Sinne nach unter § 2 Nr. 1 des 
Ges. vom 4. August 1914 fällt. 
0. LeipzZB. 17 685 (Düsseldorf III). Die Vorschriften des Gesetzes vom 4. August 
1914 bezwecken, die zum Kriegsdienst Einberufenen gegen Nachteile zu schützen, die ihnen 
dadurch erwachscn, daß sie infolge des Kriegsdienstes an der Wahrnehmung ihrer Rechte 
behindert sind. Sie finden daher keine Anwendung auf einen KI., der fahnenflüchtig 
ist. Denn dieser tut nicht mehr Kriegsdienst. Auch hat er wegen seines verwerflichen 
Berhaltens keinen Anspruch auf den Schutz der KT. Findet aber das Gesetz vom 4. August 
1914 keine Anwendung, so ist auch § 1 der B#O. vom 14. Jannar 1915 nicht anwendbar. 
Denn diese Vorschrift bezweckt der mißbräuchlichen Ausnützung des Gesetzes vom 
4. August 1914 zu begegnen. Sie kann nur in Betracht kommen in Fällen, in denen nach 
dem Gesetz vom 4. August 1914 das Verfahren unierbrochen ist. Eine Unterbrechung 
des Versahrens liegt aber nicht mehr vor, nachdem der Beklagte seit Ende November 1916 
fahnenflüchtig geworden ist. 
In. Recht 17 325 N. 655 (Stuttgart I). Der mit einem mobilen Truppenteil ins 
Feld gezogene Beklagte wird seit September 1914 vermißt. Die Erfahrung spricht für 
die Annahme, daß er weder bei seinem Truppenteil, noch in Gefangenschaft, noch am 
Leben ist. Aber dadurch wird die Anwendung des KTSchG. nicht ausgeschlossen, solange 
er nicht nach § 15 BGB. für tot erklärt ist. Erst die Todeserklärung begründet die Ver- 
mutung, daß er am Tage dieser Erklärung gestorben ist. Ist er aber als noch lebend anzu- 
sehen, so ist er auch heute noch als zu einem mobilen Truppenteil gehörig oder als in 
Kriegsgefangenschaft befindlich zu betrachten. 
65. Die mobilen Teile der Land= oder Seemacht. 
Erläuterung a# bisch# in Vd. 1, 82 ff.; 0 bis &/ in Bd. 2, 18; /0 bis / in Bd. 3, 7.) 
7 4. NG. V, DJZ. 17 331. Der Kläger hat gemäß §s 2, 3 des KTSchWG. ev. des 
*l 1 Bek. zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 
Aussetzung des Verfahrens beantragt, weil er einem Landsturm--Infanterie-Ersatz-Bataillon 
angehöre und zur Bewachung von Kriegsgefangenen kommandiert sei. Sein Antrag 
ist mit folgender Begründung abgelehnt. Nicht jeder Truppenteil, der von der allge- 
meinen Mobilmachung getroffen werde, sei während des Krieges mobil. Erst wenn er 
kriegsbereit gemacht, mit der zur Berwendung gegen den Feind erforderlichen Ausrüstung 
versehen sei und zum Zweck der Verwendung im Felde seinen Standort verlassen, sei er 
mobil. Daher sei ein Landsturm-Infanterie-Ersatz-Bataillon kein mobiler Truppenteil. 
Ferner werde das Bataillon auch nicht gegen den Feind verwendet, denn die Über- 
wachung gefangener Feinde in einem Gefangenenlager sei noch nicht eine gegen den 
Feind, d. h. gegen die feindliche Heeresmacht durch Angriff oder Abwehr gerichtete 
Tätigkeit. Eine Aussetzung auf Grund der gen. Bekanntmachung komme nicht in Be- 
tracht, weil der Revisionskläger durch seinen Dienst im inländischen Gefangenenlager 
nicht an der Wahrnehmung seiner Rechte in der Revisionsinstanz, in der nur Rechts- 
verstöße geltend gemacht werden können, behindert wäre. 
a/. PosMschr. 16 110 (Posen II). Eine Krankenpflegerin, welche sich freiwillig 
der mobilen Truppe angeschlossen hat und dieses rein tatsächliche Verhältnis jederzeit 
lösen kann, fällt weder unter Nr. 1 noch unter Nr. 2 des 5J 2 KTchWG. 
). Die gegen den Feind verwendeten Teile der Land- oder Seemacht. 
(Erläuterung aa# bis co in Bd. 1, 89 f.; x bis cd in Bd. 2, 19; rx in Bd. 3, 7). 
vV DJZ. 17 341 (Dresden VI). Dem Schuldner, der als Immobiler zur Bewachung 
der sächsischen Landesgrenze bei Z. verwendet wird, lommt der Schutz des 3 2 Nr. 1 
KSchG. nicht zu, weil die Besehligung zur Grenzbewachung keine Verwendung gegen 
den Feind bedeutet. Daß sie auf Verhinderung des Verrats (Spionage) und so mittelbar
	        
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