Kriegsteilnehmerschutzgese vom 4. August 1914. 8 3. 7
gegen den Feind gerichiet ist, reicht nicht aus, das Begriffsmerlmal des Gesetzes zu er-
füllen.
Oot#. ElsLoth IZ 17 176 Colmar I). Wenn auch die Kriegsbekleidungs-
ämter an sich immobile Behörden sind (vgl. auch KG. DJgZ. 15 719), so ist doch das Kriegs-
bekleidungsamt des XV. Armeekorps, dem der Schuldner angehört, als in der für bedroht
erklärten Festung Straßburg befindliche Formation zu den gegen den Feind verwendeten
Teilen der Landmacht zu rechnen (5 2 Abs. 1 Ziff. 1 KTSch G. v. 4. Aug. 14; vgl. den
Erlaß des für diese tatsächliche Feststellung zuständigen Pr. Kriegsministeriums vom
17. Februar 1916, bei Güthe-Schlegelberger, Kriegsbuch 3, 9 und in JW. 16 473).
Außerdem gehört aber dieses Kriegsbekleidungsamt zur Kriegsbesatzung der armierten
Festung Straßburg, so daß es schon aus diesem Grunde unter die gleiche Gesetzes-
bestimmung fällt (vgl. vgl. auch die bei Güthe-Schlegelberger, Kriegsbuch 1, 92 angeführte
Entsch, des K.).
(Abschnitt B in Bd. 1, 99; 2, 24; 3, 9.)
C. Verzicht auf die Auterbrechung.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 104).
6. DJZ. 17 689, LeipzB. 17 884, SächsA. 17 191 (Dresden). Das LG. nimmt zu-
tressend an, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in den Terminen vom 21.
und 28. Juni 1916, in welch letzterem die Parteien das Ruhen des Verfahrens auf sechs
Monate vereinbart haben, auf das Recht, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen,
verzichtet habe. Im angefochtenen Beschlusse sind die besonderen Umstände, die die An-
nahme eines Verzichts begründen, eingehend hervorgehoben. In dem geschilderten Ver-
halten ist der Wille des Beklagten zu finden, den Rechtsstreit im Läuterungsverfahren
nach dem Ablaufe der Frist von 6 Monaten für den Fall, daß die Klägerin den Prozeß
weiter betrieb, auch seinerseits fortzusetzen, selbst wenn er inzwischen in das Feld gerückt
sein sollte. Daß dies bald eintreten könnte, hat der Beklagte in der mündlichen Verhand-
lung nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Prozesse selbst zur Sprache
gebracht. Daß er unter den gegebenen Verhältnissen auf die Aussetzungsbefugnis im
voraus rechtswirksam verzichten konnte, darf unbedenklich angenommen werden (Güthe-
Schlegelberger, Kriegsbuch 1, 104 unter C 1 u. 2; Recht 1914, 755, OLG. 30, 8; vgl. auch
die Ausführungen bei Gaupp.Stein 2, 15, Anm. II zu § 514 3.).
83.
Allgemeines (zu vgl. Bd. 3, 9).
1. DIZ. 17 441, SessRspr. 17 311 (Darmstadt II). Ein Rechtsstreit kann nach # 3
des Kriegsteilnehmerschutzgesetzes, nicht auch auf Antrag des Gegners ausgesetzt werden.
Auch für eine Aussetzung nach §5 247 8 PO. ist das Interesse des Kriegsteilnehmers maß-
gebend.
2. DJZ. 17 343 (Königsberg II). Ein Verfahren kann nur so lange ausgesetzt
werden, als es rechtshängig ist; ist es rechtskräftig abgeschlossen, so ist begrifflich seine
Aussetzung ausgeschlossen.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 105).
II. Die vorschrift des Abs. 1 Mr. 2.
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 1, 105ff.; 9 bis 12 in Bd. 2, 24ff.
13, 14 in Bd. 3, 9.)
15. Leipzg. 17 287 (KG. XXIII). Nach Abs. 2 des 5 87 38PO. wird der Bevoll-
mächtige durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Macht-
geber so lange zu handeln, bis dieser für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise
gesorgt hat. Eine Verpflichtung ist hierdurch nicht geschaffen; es kommen die Vorschriften