8 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
des BGB. in Anwendung. Nach gz 675, 671 Abs. 2 darf der Beauftragte nur in der Art
kündigen, daß der Auftraggeber flͤr die Besorgung des Rechtsgeschäfts in anderer Weise
sorgen kann, und eine unzeitige Kündigung macht schadensersatzpflichtig. Man wird viel-
leicht aus diesem Grunde nicht sagen können, daß der kündigende Anwalt zur Wahrung
der Rechte seines Machtgebers „berufen“ ist. Aber entscheidend ist, daß dem Gegner gegen-
über die Kündigung des Vollmachtvertrages erst durch die Anzeige der Bestellung eines
anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt. Der Klägerin gegenüber ist also der Be-
klagte nach wie vor durch den RA. Dr. B. vertreten. Bis zur Anzeige von der Bestellung
eines anderen Anwalts muß auch das Gericht den kündigenden Anwalt als Prozeß-
bevollmächtigten behandeln (Stein 8/9 Aufl. I. 224; vgl. auch Nissen in Pos MSchr. 16, 8;
28. 14, 1611; Kriegs Buch 1, 105.
g 5.
Inhaltsflersicht.
I. Die Swangsrollstreckung gegen Kriegsteil. 7. Feftstellung der Unzulässigkeit der
nehmer (Abs. 1) 1 108, II 26, III 11, W8. Dersteigerung I 1I4d, II 29, III 1U.
Abl. 1 1 los, II 2é6, 11I 11, V 8. liche Dermögen I 1#d, II 28, 111 11.
a) Die zuldssigen Taßregeln I 1ld.
b) Inwieweit ist die SFwangsversteigerung
zulässig? I 116, II 28, 111 M.
c) Die Wirkungen einer unzulässigen Der-
steigerung I 118.
4. Die Außerkraftsegung des VDersteigerungs-
verbots I 118, 1III 12.
II. Die Swangsvollstreckung gegen Ehefrauen
und Kinder von Kriegsteilnehmern I 119,
II 28.
a) Unerheblich ist, welche Zehörde die
Swangsvollstreckung betreibt I J1os, II.
26, III II, V 5. l
b)UötigistZwangsvollstkcckungwegcn
elnerGecdfordekungl108,1126.
c)ZwangseollstwckungindosVermögen
einesKklegstcilnehmerslLUS.1127.
kl)DieGlaubhaftmaclmngdesKtiegstcilsf
nehmervekhöctniiie51x09. :
-------(
2. Die Swangsrollstreckung in das bewegliche III. Entsprechende Unwendung des # 6 Abfl. 22
vVermögen I 111, II 27, III 11. II 29.
-a) Die Hfändung I 11. IV. In ##5 nicht geregelte Fälle 1 110, I11 12.
b) Die Dersteigerung oder anderweite 1. Die Mlde##pruchsklage des 1 271 5HP0.
Derwertung I 112, II 28, III 1Ul. 1 U0od.
G. Die GSuldssigkeit der De#leigerung 2. Die Hauptintervention 1 120.
(Verwertung) in bestimmten Källen 3. Das GOffenbarungseidverfahren nac###der
I 112. Spod. 111 12.
B. Die Wirkung einer unzulässigen Ver- 4. Das COffenbarungseidverfahren in der
steigerung I 113, II 28. Freiwilligen Gerichtsbarkeit III 15.
I. Die Swangsvollstreckung gegen Kriegsleilnehmer.
1. Die Voraussetzungen der Vorschrift des Abs. 1.
a) Unerheblich ist, welche Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt.
(Erläuterung a, 6 in Bd. 1, 108; F, 6 in Bd. 2, 26; & in Bd. 3, 11.)
C. ElsLoth JZ.#17 178 (Colmar). Der Gerichtsvollzieher muß eine Unzuzulässigkeit
von Vollstreckungshandlungen von Amts wegen berücksichtigen, die auf §#5 2, 6 KTch G.
v. 4. August 14 beruht. Würde der Gerichtsvollzieher dieses aus Gründen des öffent-
lichen Wohls erlassene allgemeine Versteigerungsverbot nicht beachten, und anstatt den
Auftrag abzulehnen, die unzulässige Zwangsversteigerung vornehmen, so würde er sich
neben dienstlicher Ahndung auch vermögensrechtlicher Haftung (Fs 823 Abs. 2, 839
Be.) aussetzen.
. LeipzZ. 17 551 (Kiel I). Die Unzulässigkeit der Versteigerung gegen Ki. ist
von Amts wegen auch vom Beschwerdegericht zu beachten.
8 8.
Inhaltsübersicht.
I. Die Derjährung (Abs. 1) 1 132, 1II 1#. „ 2. Andere Fristen 1 153, III 15, Vo.
II. Die Ausschlußfristen (Abij. 2) 1 152, I11 15. 1 5. Die Finsrückstände in der Swangsversteige-
1. Die usschlußfristen des öffentlichen Rechts
1 152.
rung I 133.