Bek., beir. das Verfahren bei Zustellungen v. 22. Dezember 1915. 17
Lieferungen für das Zigarrengeschäft des Beklagten, das in dessen Abwesenheit von
seiner Ehefrau geführt wird; diese ist imstande, selbst oder nach Benehmen mit dem Be-
klagten betreffs des Prozesses zu verfügen, und Kläger, der selbst Verpflichtungen hat,
braucht sich nicht hinhalten zu lassen.
3. Fälle der Verneinung offenbarer Unrichtigkeit.
(Zu val. Bd. 3, 36.)
a) Meckl Z. 35 193 (Rostock 1). Nach von dem Vertreter des Beklagten überreichten
Postkarten, die von dem jetzigen Leiter des Geschäfts herrühren und an deren sachlichem
Inhalt zu zweiseln kein Anlaß vorliegt, ist der Bellagte nicht erst jetzt eingezogen, sondern
hat schon seit längerer Zeit zur Heeresmacht gehörig und ist nur wegen Heereslieferungen
zeitweilig beurlaubt gewesen. In dieser seiner Tätigkeit ist er anscheinend andauernd
auf Reisen gewesen und hat sich während der hier in Betracht kommenden Zeit auch in
Lothringen und in Rußland aufgehalten. Infolgedessen haben, wie jene Postkarten gleich-
falls erkennen lassen, die Mitteilungen seines Vertreters den Beklagten nicht immer derart
erreicht, daß er daraufhin die erforderlichen Anweisungen noch rechtzeitig hat geben,
bzw. daß er zu den angesetzten Terminen noch hat erscheinen können. Für eine Ver-
schleppungsabsicht des Beklagten geben deshalb alle diese Umstände nichts her. Da weitere
Umstände, aus denen auf eine offenbare Unbilligkeit geschlossen werden könnte, nicht
ersichtlich sind, so war dem Antrage des Vertreters des Beklagten entsprechend die Aus-
setzung des Verfahrens anzuordnen.
b) Meckl ZB. 35 193 (Rostock 1). Es ist zwar richtig, daß der Rechtsstreit schon seit
dem Februar d. J. schwebt und daß der Beklagte über einzelne Punkte seinem Rechts-
anwalte die nötigen Anweisungen erteilt, ihn aber über andere Punkte trotz mehrfacher
Aufforderungen nicht unterrichtet hat. Es ergibt sich auch ferner aus den Akten, daß die
Auskunftserteilungen auch vielfach so spät vor den Terminen eingegangen sind, daß
deren Verlegung notwendig wurde und daß der Beklagte zu mehreren Terminen, zu denen
sein persönliches Erscheinen angeordnet ist, nicht gekommen ist. Aber es entspricht nicht
der Sachlage, wenn der angefochtenc Beschluß aus diesen Tatsachen allein auf die Absicht
des Beklagten geschlossen hat, durch sein Verhalten den Prozeß in die Länge zu ziehen.
5. Bek. betr. das Verfahren bei Zustellungen vom
22. Dezember 1915. (REsl. 835.)
Wortlaut in Bd. 2, 8; Begründung in Bd. 3, 37.
88 1, 2.
Zu vgl. die Erläuterungen in Bd. 2, 252.
(Erläuterungen 1 bis 6 in Bd. 3, 37ff.)
7. DJZ. 17 342 (Hamm 1). Das Urteil vom 7. Dezember 1914 war am 23. De-
zember 1914 beiden Prozeßvertretern zugestellt worden, für die Beklagte dem RA. G.
Letzterer war einberufen seit Kriegsbeginn als Unterofsizier eines Landsturmbataillons,
gehörte also zum aktiven Heere. Daher war die Zustellung unwirksam, weil sie nicht
gemäß §* 172 8 PO. an seinen Kompagnieführer erfolgt war. Dadurch war, da die Be-
rufungsfrist für die Beklagte von der Zustellung des Urteils an ihren Vertreter ablief,
der ihr günstige Zusland eingetreten, daß ihr gegenüber das Urteil noch nicht als zugestellt
galt und die Ber.-Frist noch nicht lies. Erst mit Inkrafttreten der Bekanntmachung des
RK. vom 22. Dezember 1915 betr. Verfahren bei Zustellungen änderte sich dies. Danach
wurde die Zustellung des Urteils vom 23. Dezember 1914 wirksam und das Scheidungs-
urteil auch der Beklagten gegenüber schon seit dem 23. Januar 1915 rechtskräftig. Für
die Frage der Wiedereinsetzung liegt die Erwägung nahe, daß es als unabwendbarer
Zufall gemäß s 233 3PO. angesehen werden müsse, wenn durch ein unvermutetes neues
Gesetz plöplich die Notfrist, die nach der 8PO. noch gar nicht lief, für abgelaufen erklärt
Kriegsbuch. Bd. 5. 2