Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

18 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer 
wird. Eine Auslegung jener Bekanntmachung führt aber dahin, daß für einen solchen 
Fall der allgemein gültige Wiedereinsetzungsfall des 3 233 8PO. nicht Platz greifen soll. 
Jene Bekanntmachung bestimmt in & 2 einen besonderen Wiedereinsetzungsgrund. Wird 
durch sie eine Notfrist in Lauf gesetzt, so ist die Wiedereinsetzung zu erteilen, wenn die 
Einlegung des Rechtsmittels im Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Zustellung unter- 
lossen ist. Also nur die Kenntnis, daß die Zustellung, weil sie nicht nach § 172 8VO. 
erfolgt ist, der Wirksamkeit entbehre, soll durch den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung 
geschützt werden. Wer nichts davon gewußt und eine Zustellung nach den Vorschriften 
der 3PO. für wirksam gehalten hat, bedarf jenes Schutzes nicht, denn er steht infolge 
der Bekanntmachung nicht ungünstiger, als er nach seiner Auffassung der Sachlage schon 
vorher gestanden hat. Für diesen Fall sind die allgemeinen Wiedereinsetzungsgründe 
der 3PO. nicht anwendbar. 
8. RG. VII, JW. 17 298, WarnE. 17 49. Aus § 1 V0O. ist nicht zu entnehmen, 
daß mit der dort getroffenen Vorschrift neues Recht geschaffen worden sei. Durch diese 
Vorschrift sollten nur Zweifel gelöst werden, die über die Bedeutung des + 172 in der 
Rechtslehre hervorgetreten waren. Sie hat ausdrücklich bestimmt, was richtiger Auf- 
fassung nach schon vorher Rechtens war. 
83. 
RG. JW. 17 298. Der 8 3 VO. wirkt als oder wie eine unmittelbar kraft Gesetzes 
eintretende Wiedereinsetzung. 
(Bek. Nr. 6 in Vd. 1, 156; 3, 39; 4, 739.) 
7. Bek. über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechts- 
angelegenheiten in Heer und Marine. Vom 8. März 1917. 
(Renl. 219.) 
B. § 1. Die im Felde (6 5 des Einführungsgesetzes zur Militär-Strafgerichtsordnung) 
von einer militärischen Urkundsperson ausgenommenen oder von einer militärischen 
Behörde oder einer der im § 1 Nr. 1, 6, 7, 8 der Militär-Strafgerichtsordnung bezeichneten 
Personen errichteten Urkunden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit keiner Ortsangabe. 
Sie sollen die Bezeichnung der Dienststelle enthalten, der der Aufnehmende oder Er- 
richtende angehört; wird die Erklärung eines anderen ausgenommen, so soll auch die 
Dienststelle, der dieser angehört, in der Urkunde bezeichnet werden. 
§ 2. Der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift eines Deutschen, der sich 
als Kriegsgefangener in feindlicher Gewalt befindet, steht es gleich, wenn zwei weitere 
Kriegsge fangene schriftlich bezeugen, daß die Unterschrift von dem durch sie Bezeichneten 
herrührt. Die Zeugen müssen deutsche Militärpersonen sein und mindestens im Range 
eines Unteroffiziers stehen. 
Zum Beweise der GEchtheit einer solchen Urkunde genügt ein schristliches, mit dem 
Dienstsiegel oder stempel versehenes Zeugnis einer ausländischen Dienststelle, der die 
Unterschriftszeugen unterstehen. 
§ 3. Die Bestimmungen der &§# 1 und 2 dieser Verordnung gelten für alle nach 
dem 1. August 1914 ausgenommenen oder errichteten Urkunden der bezeichneten Art. 
§ 4. Die im §* 1 Nr. 1, 6, 7, 8 der Militär-Strafgerichtsordnung bezeichneten 
Personen können im Feldc die weitere Beschwerde gemäß # 27 des Reichsgesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und gemäß § 78 der Grundbuch- 
ordnung durch Erklärung zum Protokoll eines Kriegsgerichtsrats, eines Oberkriegsgerichts- 
rats, eines Disziplinarvorgesetzten, eines vorgesetzten Beamten oder eines Gerichts- 
offiziers einlegen. 
Die Einlegung der Beschwerde in der bezeichneten Form genügt im Falle der so- 
sortigen weiteren Beschwerde zur Wahrung der Notfrist. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 710. 3.] in Kraft.
	        
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