Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. beir. Angehörige immobiler Truppenteile d. österr.-ung. Wehrmacht. 19 
Literatur. 
Dronke, Die VRNO. über die freimillige Gerichtsbarkeit usw. in Heer und Marine 
y. B. März 1917, JW. 17 499. Josei. Die BRVO. v. 8. März 1917 in ihrer E uwir- 
kung auf die Täiglei: des Nochlaßgerschts. Recht 17 377. — Rausniß, Zur Bek. über 
die freiwillige Gerichtsbarkeit usw. n Heer und Marine, DJZ. 17 419. 
§ 2. 
1. Dronke d. a. O. 501, Rausnitza. a. O. 17 419. Der Vermerk „beglaubigt" 
genügt. Unter der Bezeichnung „Beglaubigung einer Unterschrift“ ist auch die eines 
Handzeichens zu verstehen. 
2. Marcus, ZB1lG. 17 514. Der bloße Vermerk: „für die Echtheit“ oder „Echt“ 
in der ausländischen Dienstsprache über oder neben dem Dienststempel einer den Unter- 
schriftszeugen vorgesetzten Dienststelle dürfte genügen; auch für die Erklärung der beiden 
weiteren Kriegsgefangenen würde dieses Wort oder ein ähnliches, wie z. B.: „Beglaubigt"“, 
schon ausreichen, vorausgesetzt, daß durch seine Stellung unter oder neben der zu be- 
glaubigenden Unterschrift oder aus dem Inhalte des darüberstehenden Schriftstücks sich 
zweifelsfrei erkennen ließe, wessen Unterschrift beglaubigt wird. Die Gültigkeit der Be- 
glaubigung dürfte ferner keinem Bedenken unterliegen, wenn das Zeugnis der Unter- 
schristszeugen und das der ausländischen Dienststelle weder den Ort noch den Tag ihrer 
Ausstellung enthielten. Nur eine freie Auslegung kann dem Zwecke der neuen Vorschrift: 
den Rechtsverkehr der kriegsgefangenen Deutschen zu ermöglichen und zu erleichtern, 
gerecht werden. Aus diesem Grunde ist sic auch auf die Beglaubigung eines Hand- 
zeichens entsprechend anzuwenden. 
83. 
1. Josef a. a. O. 377. War der Erbscheinsantrag auf Grund der früheren Rechts- 
lage abgelehnt, so hat das AG. ihm im Falle einer Wiederholung nunmehr auch dann 
stattzugeben, wenn dic erste und weitere Beschwerde gegen die Ablehnung zurück- 
gewiesen waren. 
2. Josef a. a. O. 378. Ist entsprechend der früheren Rechtslage wegen Ungültig- 
keit des Testamentes der Erbschein dem gesetzlichen Erben erteilt, so ist dieser Erbschein 
nunmehr einzuziehen. 
84. 
König, Recht 17 186. Um den Hbelständen vollständig vorzubeugen, hätte die 
BO. auch auf den Fall der sofortigen Beschwerde erstreckt werden und in ihrem # 4 
Abs. 2 den Satz enthalten müssen, daß es auch bei der Einlegung der sojortigen Be- 
schwerde, die an sich nicht an eine Form gebunden ist, zu der Wahrung der Frist aus- 
reicht, wenn sie vor einer der im Abs. 1 genannten Personen zu Protokoll erklärt ist; 
ebenso Rausnitz a. a. O. 
II. Das Sanderrecht der österreichisch-ungarischen Kriegsteilnehmer. 
(Bek. Nr. 1, 2 in Bd. 1, 166, 167.) 
3. Bek. über die Ausdehnung der VO. zum Schutze von Angehörigen 
immobiler Truppenteile vom 20. Jannar 1916 (REl. 47) auf 
Angehörige der österreichisch-ungarischen Wehrmacht. 
Vom 28. Juni 1917. (REl. 507.) 
[BR.] 8 1. Im Sinne der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppen- 
teile vom 20. Januar 1916 (Rl. S. 47) stehen die deutsche und die österreichisch- 
ungarische Land- und Seemacht sowie die deutschen und österreichisch-ungarischen Festungen 
einander gleich. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 6.1 in Kraft. 
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