Bek, über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. August 1914-20. Mai 1915. 86. 25
geschoben hat. Nach diesem 21 ist nämlich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
im Falle des § 4 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen
durch einen die Summe von 50 M. übersteigenden Betrag der Forderung bedingt. Mit
anderen Worten: „Bei einem Forderungswerte bis zu 50 M. unterliegt der Beschluß
der Beschwerde nicht mehr.“ Er verliert daher dem Wortlaute des # 794 Nr. 3 8PO.
nach die Eigenschaft eines Vollstreckungstitels. Dieses Ergebnis ist jedoch höchst unpraktisch
und würde die klar ausgedrückte Absicht der Verordnung zur Entlastung der Gerichte
zu dienen in das gerade Gegenteil verkehren. Da fragt sich nun, ob sich nicht ein Weg zur
Vermeidung dieser unangenehmen Folgerung finden läßt. In der Tat ist eine zweckent-
sprechende Auslegung des § 794 Nr. 3 3PO. ohne gewaltsames Vorgehen möglich. Daß
nämlich diese Gesetzesstelle ungenau gefaßt ist und § 794 Nr. 3 auch die mit der Beschwerde
tatsächlich nicht angreisbaren Entscheidungen des Reichsgerichts und der Oberlandes-
gerichte umfaßt, soweit diese einen vollstreckkaren Inhalt haben, ist in der Literatur
bereits anerkannt (Stein, Bem. zu §# 794, Seuffert, Nr. 5 zu § 794). Diese Aus-
dehnung des §+# 794 Nr. 3 ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes, daß alle materiell
vollstreckbaren Entscheidungen als Vollstreckungstitel anzusehen sind, die ihrer Art nach
mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar sind, die aber im konkreten Fall kraft
besonderer Vorschrift oder aus Mangel einer höheren Instanz unangreifbar sind.
2
— Der Abs. 3 dieses # ist geändert durch Art. 1 3 der VO. vom 8. Juni 1916
(Re#l. 451). —
Inhaltsübersicht.
I. Die Uostenentscheidung in dem Falle des § 1. 2. Die Höhe der Anwaltsgebühr I 268.
1 258. . IIIl. Die Koslenentscheidung in dem Falle des #13
1. Der Kositenschuldner I1 257. . (jctztss)1268,1170.·
a) Der Bellagte 1 258. 1. Ist das Derfahren gebäührenpflichtig?
b) Der Uläger I 258. v 1 266.
2. Kann sfür die losten des Rechtsstreits eine 2. Der HKostenschuldner 1 260, II 10.
Sahlungsfrist bewilligt werden? I1 259. IV. Die Kositenvorschrift des #& 4 (ictze 5 6) 1209,
a) Bejahend 1 250. II 21, III 52, V 26.
b) Derneinend 1 260. 1. Zällt jeder Rcchtsstreit unter 3 49 I 269.
3. Die Kollenfestsetzung I 200. a) Bejohend I 209, III 52, V 26.
4. Die Höhe der Anwaltsgebühren 1261. b) Derneinend 1 270.
a) Für den Antrag auf Bewilligung oder 2. Die Erledigung des Rechtsstrelts durch
Ablehnung der Sahlungsfrikt 1 261. Dergleich oder Anerkenntnisurteil nach
b) Für den Fall, daß nur über die Be- 82a. . e U nrn F. 1 271, II 7#, III 52,
willigung der Sahlungsfrist geßtriiten V 26.
wird 1 261. a) Die Erledigung des Rechtsstreits durch
a. Dem Anwalie stche nur die halbe Vergleich 1 221, II 71, 111 52, V 25.
Gebükr für die Derhandlung über b) Die Erledigung des RNechtsstreits durch
die Hauptsache zu I 261. Anerkenntnisurtell nach § 2 a. F., 64 3
8. dem Anwale sleht die volle Ge- n. F. I 273, I1 72.
bühr für die Derhandlung über die 3. Ermäßligung der Gerichtssebühren I 274,
Hauptsache zu l 265. II 73, III 54,
7. Dem Anwalte steht die halbe Ge- a) Bezieht sich die Ermäßigung auf sämt-
bühr für die Derhandlung über die liche Gerichtsgebühren? 1 272.
Hauptsackke und die volle Geböhr c. Bejahend l 274.
süc die Verhandlung über die Sah- G. Verneinend I 274.
lungsfrist zu 1 266. b) Die Ermäößigung bezieht sich nicht auf
J. Dem Unwalte steht dle halbe Ge- Anwasltskosten und Gerichtskosten, die
bühr für die Derhandlung über die nicht Gebühren sind 1 274, I1 75.
Hauptsache und 310 Geböhr für die Tßc) Bezieht sich die Ermäßigung auf
Derhandlung über die Sahlungs. Hauschsätze? I 274, II 73, III 54.
frist zu 1 207. ce. Bejahend I1 274, II 75, III 64.
e. Im Falle der Einlegung eines J. Derneinend I 274, 11 75, II1I5f4.
Rechtsmittels 1 268. d) die Ermäßigung bezlebt sich nicht
II. Die Mostenentscheidung in dem Falle des 42 auf Stempelabgaben I 275.
(eßtt § 4) 1 268. 4. KNeine Anwendung auf Dergleiche #m
1. Die HKostenschuldner I 268. Hrlvatklageversahren III 54.