231 Relchsgerichtliche Entscheidungen.
des nicht säumigen Contrahenten, sein Vertragsrecht
auszuüben, zeitlich begrenzt sein könne, wenn durch die
Rücksicht auf die bona fides und die Natur der Sache
eine solche Grenze gegeben worden, wenn die Zulassung
einer verspäteten Ansübung des Vertragsrechts zu einer
ungerechtfertigten Benachtheiligung des säumigen Theiles
führen würde. In der Entscheidung des Falles selbst
aber betont das Reichsoberhandelsgericht, ob die Voraussetzung
der Begrenzung, eine Aenderung der Conjuncturen,
welche dem Käufer den bei Abschluß des Vertrags intendirten
Gebrauch nicht mehr gestatte, zutreffe, sei in
jedem einzelnen Falle Sache concreter Würdigung
(Entsch. des ROHB. Bd. 23 S. 86). Das Bernfungsgericht
hat nun eine eingehende Betrachtung der Lage
der Beklagten gegenüber der Vornahme des Selbsthülfeverkaufs
angestellt, eine Unbilligkeit oder eine Benachtheiligung
der Beklagten aber nicht gefunden. Demgemäß
konnte auch dieser Revisionsangriff nicht für begründet
erachtet werden. VI. Civilsenat 338/95. Urtheil vom
6. Februar 1896.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
in Strafsachen.
Strafrecht.
Wer Schriftstücke oder Zeichnungen nur
zu dem Zwecke rechtswidrig an sich bringt, um
den geistigen Inhalt derselben sich anzueignen
und durch Verrath an eine Concurrenzfirma
zu verwerthen, begeht keinen Diebstahl. Unterschied
von dem Diebstahle an einem Sparcassenbuche.
Der Angeklagte war in einer Eisengießerei
mit Emaillirwerk bedienstet und ist beschuldigt, den Besitzern
des Werkes als deren Bevollmächtigter gewisse
Zeichnungen und Schriften über Herstellung von Emaille