Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

231  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

des  nicht  säumigen  Contrahenten,  sein  Vertragsrecht
auszuüben,  zeitlich  begrenzt  sein  könne,  wenn  durch  die
Rücksicht  auf  die  bona  fides  und  die  Natur  der  Sache
eine  solche  Grenze  gegeben  worden,  wenn  die  Zulassung
einer  verspäteten  Ansübung  des  Vertragsrechts  zu  einer
ungerechtfertigten  Benachtheiligung  des  säumigen  Theiles
führen  würde.  In  der  Entscheidung  des  Falles  selbst
aber  betont  das  Reichsoberhandelsgericht,  ob  die  Voraussetzung
  der  Begrenzung,  eine  Aenderung  der  Conjuncturen,
welche  dem  Käufer  den  bei  Abschluß  des  Vertrags  intendirten
  Gebrauch  nicht  mehr  gestatte,  zutreffe,  sei  in
jedem  einzelnen  Falle  Sache  concreter  Würdigung
(Entsch.  des  ROHB.  Bd.  23  S.  86).  Das  Bernfungsgericht
  hat  nun  eine  eingehende  Betrachtung  der  Lage
der  Beklagten  gegenüber  der  Vornahme  des  Selbsthülfeverkaufs
  angestellt,  eine  Unbilligkeit  oder  eine  Benachtheiligung
  der  Beklagten  aber  nicht  gefunden.  Demgemäß
konnte  auch  dieser  Revisionsangriff  nicht  für  begründet
erachtet  werden.  VI.  Civilsenat  338/95.  Urtheil  vom
6.  Februar  1896.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen.

Strafrecht.

Wer  Schriftstücke  oder  Zeichnungen  nur
zu  dem  Zwecke  rechtswidrig  an  sich  bringt,  um
den  geistigen  Inhalt  derselben  sich  anzueignen
und  durch  Verrath  an  eine  Concurrenzfirma
zu  verwerthen,  begeht  keinen  Diebstahl.  Unterschied
  von  dem  Diebstahle  an  einem  Sparcassenbuche.
  Der  Angeklagte  war  in  einer  Eisengießerei
mit  Emaillirwerk  bedienstet  und  ist  beschuldigt,  den  Besitzern
  des  Werkes  als  deren  Bevollmächtigter  gewisse
Zeichnungen  und  Schriften  über  Herstellung  von  Emaille