Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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vom 28. November 1817 ($ 17 d. W.) ihren aus- 
reichenden Schutz. 
Die Vorrechte der Stadt können ohne ihre Zu- 
stimmung durch Landtagsbeschlüsse nicht beein- 
trächtigt werden. Glaubt die Stadt Rostock, einem 
Landtagsbeschlusse, als in ihre Privilegien ein- 
greifend, widersprechen zu können, so muss sie 
sofort das ihren Beitritt hindernde Privileg an- 
zeigen, widrigenfalls sie als dem Beschlusse zu- 
stimmend gilt. Die Erklärungspflicht besteht je- 
doch nur für den Fall, dass der Stadt die landes- 
herrlichen Capita propositionis in ihren Haupt- 
teilen zuvor bekannt gemacht worden sind. Ist 
dagegen solche Bekanntmachung nicht erfolgt, und 
haben daher die Deputierten der Stadt Rostock im 
einzelnen nicht instruiert werden können, so be- 
gnügen sich die Rostocker Deputierten auf dem 
Landtage mit der Annahme des Beschlusses »ad 
referendum« d. h. unter Vorbehalt weiterer Er- 
klärung. Zur Abgabe dieser weiteren Erklärung 
hat die Stadt eine viermonatliche Frist, vom dato 
des publizierten Landtagsabschiedes ab gerechnet, 
binnen welcher Frist die Stadt entweder die zu- 
stimmende Erklärung abgeben, oder das derselben 
entgegenstehende Stadtprivilegium anzeigen, sonst 
aber, wenn keines von beiden geschehen, als rein 
zustimmend angenommen werden soll (Rostock- 
scher Erbvertrag vom 13. Mai 1788 $ 43).
	        
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