Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweiter Titel: Die Landstandschaft der 
Ritter und Städte. 
Erste Unterabteilung: Die Landstandschaft der 
Ritter. 
8 34. 
Während in älteren Zeiten die Landstandschaft 
der Ritter als eine Vertretung ihres Grund und 
Bodens dem Landesherrn gegenüber erschien, bei 
der die Bauern und Hintersassen nur als Perti- 
nenzen des Grund und Bodens in Betracht kamen, 
fasst man sie heute, nach Aufhebung des Hörig- 
keitsverhältnisses der Hintersassen, als eine, der 
obrigkeitlichen Stellung der Ritter entfliessende 
Vertretung nicht des Bodens, sondern der Be- 
wohner desselben auf. 
Die Landstandschaft steht jedem Eigentümer 
eines lehnbaren oder allodialen ritterschaftlichen 
Landgutes als unverlierbares Recht zu. Dieses 
Recht haftet an dem Gute und geht mit dem Gute 
auf jeden Erwerber desselben über. Landtags- 
fähige Güter sind 1023 vorhanden, die sich in 
Händen von 639 Eigentümern befinden. Gleich- 
giltig ist der adelige oder bürgerliche Stand des 
Gutsbesitzers. Doch stehen den Rittern, die dem 
eingeborenen und rezipierten Adel angehören, ge- 
wisse Vorrechte zu ($ 7 d. W.). Bedeutungslos 
ist auch das religiöse Bekenntnis des Gutsbesitzers. 
Die Landstandschaft kann stets nur von einer 
Person ausgeübt werden. Befindet sich ein Ritter- 
gut im Miteigentum mehrerer Personen, so darf 
nur ein Miteigentümer die Landstandschaft aus- 
üben, den die übrigen durch eine Entsagungsakte 
legitimieren. Sechs Rittergüter befinden sich im 
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