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Eigentum von Bauernschaften, die ihre Grund-
herren ausgekauft haben. Auch diese sogen. »selb-
ständigen ritterschaftlichen Bauernschaften« (bäuer-
liche Gutskommunen) haben Landstandschaft, die
sie durch ihre Schulzen — welche durch Ent-
sagungsakten legitimiert werden — ausüben.
Wenngleich die Landstandschaft allen Eigen-
tümern landtagsfähiger Güter gebührt, so tritt
doch bisweilen ein Ruhen derselben ein aus
Gründen, die in der Person des Eigentümers
liegen. Die Landstandschaft ruht: a) für die In-
kamerata ($ 18 d. W.); b) für diejenigen Güter,
welche im Eigentum der Städte und der Klöster
stehen; c) für diejenigen, welche im Eigentum
einer bevormundeten Person stehen; d) für die-
jenigen, deren Eigentümer im Konkurs befindlich
ist; e) für diejenigen, deren Eigentümer eine Frau
ist; f) für die Güter, die sich in Händen von Per-
sonen befinden, welche keine Mecklenburger sind
(V.O. betr. die mecklenburgische Staatsangehörig-
keit vom 28. Dezember 1872 8 5); g) für die
Güter, welche juristische Personen oder Handels-
gesellschaften, auch wenn sie nicht juristische
Personen sind, erworben haben ($ 22 d. W.) (A.
V. z. B.G.B. $ 28; A.V. z. H.G.B. 86). Die
Bestimmung in $ 3 der V.O. vom 23. Januar 1868
betr. die rechtlichen Verhältnisse der Juden, dass
die Landstandschaft ruht, solange ein Rittergut
sich im Besitze eines Juden befindet, ist aufge-
hoben durch die Vorschrift des Reichsgesetzes
betr. die Grleichberechtigung der Konfessionen
vom 3. Juli 1869, wonach die Befähigung zur
Teilnahme an der Landesvertretung vom religiösen
Bekenntnis unabhängig sein soll. Bis zum Reichs-