Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Eigentum von Bauernschaften, die ihre Grund- 
herren ausgekauft haben. Auch diese sogen. »selb- 
ständigen ritterschaftlichen Bauernschaften« (bäuer- 
liche Gutskommunen) haben Landstandschaft, die 
sie durch ihre Schulzen — welche durch Ent- 
sagungsakten legitimiert werden — ausüben. 
Wenngleich die Landstandschaft allen Eigen- 
tümern landtagsfähiger Güter gebührt, so tritt 
doch bisweilen ein Ruhen derselben ein aus 
Gründen, die in der Person des Eigentümers 
liegen. Die Landstandschaft ruht: a) für die In- 
kamerata ($ 18 d. W.); b) für diejenigen Güter, 
welche im Eigentum der Städte und der Klöster 
stehen; c) für diejenigen, welche im Eigentum 
einer bevormundeten Person stehen; d) für die- 
jenigen, deren Eigentümer im Konkurs befindlich 
ist; e) für diejenigen, deren Eigentümer eine Frau 
ist; f) für die Güter, die sich in Händen von Per- 
sonen befinden, welche keine Mecklenburger sind 
(V.O. betr. die mecklenburgische Staatsangehörig- 
keit vom 28. Dezember 1872 8 5); g) für die 
Güter, welche juristische Personen oder Handels- 
gesellschaften, auch wenn sie nicht juristische 
Personen sind, erworben haben ($ 22 d. W.) (A. 
V. z. B.G.B. $ 28; A.V. z. H.G.B. 86). Die 
Bestimmung in $ 3 der V.O. vom 23. Januar 1868 
betr. die rechtlichen Verhältnisse der Juden, dass 
die Landstandschaft ruht, solange ein Rittergut 
sich im Besitze eines Juden befindet, ist aufge- 
hoben durch die Vorschrift des Reichsgesetzes 
betr. die Grleichberechtigung der Konfessionen 
vom 3. Juli 1869, wonach die Befähigung zur 
Teilnahme an der Landesvertretung vom religiösen 
Bekenntnis unabhängig sein soll. Bis zum Reichs-
	        
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