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gesetze betr. die Freizügigkeit vom 1. November
1867 war übrigens den Juden untersagt, »liegenda
Gründe eigentümlich an sich zu bringen« ($ 377
Satz 2 L.G.G.E.V.).
Ohne Landstandschaft sind die Klostergüter;.
sie werden auf Landtagen von der gesamten
Ritter- und Landschaft vertreten ($ 137 L.G.G.
E. V.). Auch die 43 Güter des Rostocker Distrikts
($ 24 d. W.) sind nicht im Besitze der Land-
standschaft. Sie befanden sich überwiegend in
den Händen von Rostocker Bürgern und gerieten
dadurch unter die politische Vormundschaft der
Stadt Rostock. Von dieser werden sie auf Land-
tagen vertreten ($ 137 L.G.G.E.V.).
Diejenigen Güter, welche sich im Eigentum
von Städten (Kämmereigüter) oder von städtischen
Kirchen (Ökonomiegüter) befinden, werden von
den betreffenden Städten vertreten.
Instruktionen von seinen Hintersassen empfängt
der Ritter für die Landtage natürlich nicht, ebenso-
wenig wie er ihnen über sein Verhalten auf den
Landtagen, Abstimmung u. dergl., Rechenschaft gibt.
‚Zweite Unterabteilung: Die Landstandschaft der
Städte.
8 35.
Auch die Landstandschaft der Städte wird
jetzt nicht mehr als Vertretung des Grund und
Bodens, sondern als eine, der obrigkeitlichen
Stellung entfliessende Personalvertretung der
städtischen Bürger und Einwohner angesehen.
Landstände sind die Städte selbst als öffentlich
rechtliche Korporationen, nicht etwa die städtischen
Magistrate. Letztere treten nur im Namen der