Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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gesetze betr. die Freizügigkeit vom 1. November 
1867 war übrigens den Juden untersagt, »liegenda 
Gründe eigentümlich an sich zu bringen« ($ 377 
Satz 2 L.G.G.E.V.). 
Ohne Landstandschaft sind die Klostergüter;. 
sie werden auf Landtagen von der gesamten 
Ritter- und Landschaft vertreten ($ 137 L.G.G. 
E. V.). Auch die 43 Güter des Rostocker Distrikts 
($ 24 d. W.) sind nicht im Besitze der Land- 
standschaft. Sie befanden sich überwiegend in 
den Händen von Rostocker Bürgern und gerieten 
dadurch unter die politische Vormundschaft der 
Stadt Rostock. Von dieser werden sie auf Land- 
tagen vertreten ($ 137 L.G.G.E.V.). 
Diejenigen Güter, welche sich im Eigentum 
von Städten (Kämmereigüter) oder von städtischen 
Kirchen (Ökonomiegüter) befinden, werden von 
den betreffenden Städten vertreten. 
Instruktionen von seinen Hintersassen empfängt 
der Ritter für die Landtage natürlich nicht, ebenso- 
wenig wie er ihnen über sein Verhalten auf den 
Landtagen, Abstimmung u. dergl., Rechenschaft gibt. 
‚Zweite Unterabteilung: Die Landstandschaft der 
Städte. 
8 35. 
Auch die Landstandschaft der Städte wird 
jetzt nicht mehr als Vertretung des Grund und 
Bodens, sondern als eine, der obrigkeitlichen 
Stellung entfliessende Personalvertretung der 
städtischen Bürger und Einwohner angesehen. 
Landstände sind die Städte selbst als öffentlich 
rechtliche Korporationen, nicht etwa die städtischen 
Magistrate. Letztere treten nur im Namen der
	        
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