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ausübende Einheit der Landesherrschaft gegen-
über: Zu dem Korps der Ritter- und Landschaft
gehört die Gesamtheit der Ritter und Städte der
beiden Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und
Güstrow oder, was dasselbe bedeutet, der drei
Kreise, nämlich des mecklenburgischen, wendischen
und stargardschen ($ 5 d. W.). Die Einheit der
gesamten Landstände beruht auf der Union vom
1. August 1523 (8 15 d. W.), die durch den Ham-
burger Vergleich am 8. März 1701 ($ 3 d. W.)
und durch den L.G.G.E. V. $ 138 anerkannt und
bestätigt ist. Die Stände stehen in einer doppelten
Verbindung miteinander. Einmal sind die ge-
samten Stände aller drei Kreise zu einer sogen.
»Verbindung der Provinzen« vereinigt. Diese
Verbindung der Provinzen soll die
Einheitlichkeit der ständischen Verfassung gegen-
über den Landesteilungen wahren, also gegenüber
der seit 1701 bestehenden Trennung der beiden
Staaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz. Sie soll, nach $ 140 des L.G.G.E.V.,
dahin festgesetzt und verstanden werden, »dass
die Eingesessenen von Ritter- und Landschaft in
den Herzogtümern Schwerin und Güstrow mit In-
begriff der Ritter- und Landschaft des stargard-
schen Kreises in einer unverrücklichen Gleichheit
an Rechten, Privilegien und Gerechtigkeiten be-
stehen und gelassen werden; dergestalt, dass ob-
gedachte drei Kreise nach einerlei Gesetzen,
Landesordnungen und Verträgen zu regieren, mit-
hin in Gleichheit und Gemeinschaft einander in
allen gemeinen Anliegenheiten und Notfällen, mit
Rat und Tat, nach rechtlicher Ordnung sich unter-
einander zu vertreten und beizustehen haben