Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

87 
ausübende Einheit der Landesherrschaft gegen- 
über: Zu dem Korps der Ritter- und Landschaft 
gehört die Gesamtheit der Ritter und Städte der 
beiden Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und 
Güstrow oder, was dasselbe bedeutet, der drei 
Kreise, nämlich des mecklenburgischen, wendischen 
und stargardschen ($ 5 d. W.). Die Einheit der 
gesamten Landstände beruht auf der Union vom 
1. August 1523 (8 15 d. W.), die durch den Ham- 
burger Vergleich am 8. März 1701 ($ 3 d. W.) 
und durch den L.G.G.E. V. $ 138 anerkannt und 
bestätigt ist. Die Stände stehen in einer doppelten 
Verbindung miteinander. Einmal sind die ge- 
samten Stände aller drei Kreise zu einer sogen. 
»Verbindung der Provinzen« vereinigt. Diese 
Verbindung der Provinzen soll die 
Einheitlichkeit der ständischen Verfassung gegen- 
über den Landesteilungen wahren, also gegenüber 
der seit 1701 bestehenden Trennung der beiden 
Staaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- 
Strelitz. Sie soll, nach $ 140 des L.G.G.E.V., 
dahin festgesetzt und verstanden werden, »dass 
die Eingesessenen von Ritter- und Landschaft in 
den Herzogtümern Schwerin und Güstrow mit In- 
begriff der Ritter- und Landschaft des stargard- 
schen Kreises in einer unverrücklichen Gleichheit 
an Rechten, Privilegien und Gerechtigkeiten be- 
stehen und gelassen werden; dergestalt, dass ob- 
gedachte drei Kreise nach einerlei Gesetzen, 
Landesordnungen und Verträgen zu regieren, mit- 
hin in Gleichheit und Gemeinschaft einander in 
allen gemeinen Anliegenheiten und Notfällen, mit 
Rat und Tat, nach rechtlicher Ordnung sich unter- 
einander zu vertreten und beizustehen haben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.