Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sollen und mögen.« Die »Verbindung der Pro- 
vinzen« hat jedoch nicht das gehalten, was sie 
versprach. Und sie konnte es auch nicht halten. 
Ganz natürlich musste mit der verschiedenen Ent- 
wicklung der beiden Grossherzogtümer die Kon- 
formität der staatlichen Einrichtungen und Gesetze 
geschmälert und verringert werden. Es bestehen 
dann auch in beiden Grossherzogtümern wesent- 
liche Verschiedenheiten, namentlich rücksichtlich 
des Finanzwesens und der Gesetzgebung. Die 
Verbindung der Provinzen dient heute mehr oder 
weniger »zur Entlehnung eines dilatorischen Be- 
helfese, wenn Ritter- und Landschaft des einen 
Grossherzogtums nicht geneigt sind, auf die allein 
von ihrem Landesherrn gemachten Vorschläge 
näher einzugehen. So oft dagegen zwischen der 
Regierung und den Ständen des einen Gross- 
herzogtums über die eine oder die andere Mass- 
regel eine Einigung erzielt war, war die »Ver- 
bindung der Provinzen« niemals ein weiteres 
Hindernis für deren Ausführung. Es kommt oft 
genug vor, dass auf allgemeinen Landtagen in 
Sachen, welche die Rechte und Pflichten der ge- 
samten Ritter- und Landschaft angehen, die Stände 
der beiden Grossherzogtümer differente Beschlüsse 
fassen. - Schlecht verträgt sich auch mit der 
landesgrundgesetzlichen Verbindung der Pro- 
vinzen die Tatsache, dass die Angehörigen des 
einen Grossherzogtums im andern Grossherzogtum 
als Ausländer gelten, soweit nicht in Gesetzen 
oder Verträgen speziell ein anderes bestimmt ist. 
Von ungleich grösserer Bedeutung ist die 
andere Verbindung, in der die beiden Stände der 
drei Kreise miteinander stehen. Es ist nämlich
	        
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