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sollen und mögen.« Die »Verbindung der Pro-
vinzen« hat jedoch nicht das gehalten, was sie
versprach. Und sie konnte es auch nicht halten.
Ganz natürlich musste mit der verschiedenen Ent-
wicklung der beiden Grossherzogtümer die Kon-
formität der staatlichen Einrichtungen und Gesetze
geschmälert und verringert werden. Es bestehen
dann auch in beiden Grossherzogtümern wesent-
liche Verschiedenheiten, namentlich rücksichtlich
des Finanzwesens und der Gesetzgebung. Die
Verbindung der Provinzen dient heute mehr oder
weniger »zur Entlehnung eines dilatorischen Be-
helfese, wenn Ritter- und Landschaft des einen
Grossherzogtums nicht geneigt sind, auf die allein
von ihrem Landesherrn gemachten Vorschläge
näher einzugehen. So oft dagegen zwischen der
Regierung und den Ständen des einen Gross-
herzogtums über die eine oder die andere Mass-
regel eine Einigung erzielt war, war die »Ver-
bindung der Provinzen« niemals ein weiteres
Hindernis für deren Ausführung. Es kommt oft
genug vor, dass auf allgemeinen Landtagen in
Sachen, welche die Rechte und Pflichten der ge-
samten Ritter- und Landschaft angehen, die Stände
der beiden Grossherzogtümer differente Beschlüsse
fassen. - Schlecht verträgt sich auch mit der
landesgrundgesetzlichen Verbindung der Pro-
vinzen die Tatsache, dass die Angehörigen des
einen Grossherzogtums im andern Grossherzogtum
als Ausländer gelten, soweit nicht in Gesetzen
oder Verträgen speziell ein anderes bestimmt ist.
Von ungleich grösserer Bedeutung ist die
andere Verbindung, in der die beiden Stände der
drei Kreise miteinander stehen. Es ist nämlich