Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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‚die Ritterschaft der drei Kreise mit der Land- 
schaft der drei Kreise zur sogen. »Union der 
Stände« verbunden. Die Union der Stände 
wahrt innerhalb der ständischen Gemeinschaft 
jedem Stande die Gleichberechtigung. Sie soll, 
nach 88 141, 142 L.G.G. E. V., »in unverrück- 
licher Gemeinschaft und Teilnehmung an allen, 
der Ritter-- und Landschaft zustehenden Gerecht- 
samen und Befugnissen bestehen, solchermassen, 
dass die Stadt Rostock sowohl, als die übrigen 
Städte an ihrer Konkurrenz zu den Landtagen, 
zum Engeren Ausschuss, zu den Klöstern und 
überhaupt zu allen ritter- und landschaftlichen 
gemeinsamen Rechten und Pflichten, nach wie 
vor dem Herkommen gemäss nirgend beeinträchtigt, 
zurückgesetzt oder ausgeschlossen werden sollen; 
wie dann auch ein Stand ohne Zuziehung und 
Einwilligung des andern eine Verbindung über 
gemeinsame Rechte zu treffen, nicht befugt sein; 
allenfalls aber solche für null und nichtig geachtet 
werden soll.c Die »Union der Stände« soll ver- 
hüten, dass ein Stand die konkurrierenden Teil- 
nahmerechte des andern ausser acht lässt. Auf 
ihr beruht das Recht der itio in partes. Die Ritter- 
schaft hat numerisch ein grosses Übergewicht über 
die Landschaft.e. Da in ständischen Angelegen- 
heiten nach Köpfen abgestimmt wird, könnte 
leicht eine Majorisierung der Landschaft durch 
die Ritterschaft eintreten. Dagegen gewährt das 
Recht der itio in partes Schutz. Jeder der beiden 
Stände kann danach verlangen, dass in allen 
Angelegenheiten, die sein Interesse angehen, nicht 
nach Köpfen, sondern nach Ständen abgestimmt 
wird. Stimmt dann Stand gegen Stand, so kommt
	        
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