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ein wirksamer Beschluss über die fragliche Ange-
legenheit nicht zustande. Anlässlich verschiedener
Irrungen zwischen der Ritterschaft und der Land-
schaft wurde »nach mühsam gepflogener Unter-
handlung« am 29. November 1781 ein Vergleich
getroffen, inhalts dessen $ 4 es »die Regel bleibt,
dass, wenn Stand mit Stand handelt, alsdann jedes-
mal die itio in partes statthabe. Vermeinte aber
ein Teil, dass in vorkommenden Fällen die itio in
partes nicht anginge, mithin der andere zur Zu-
stimmung verbunden wäre, stehet ihm frei, solches
güt- oder. gerichtlich auszumachen, bis dahin heisst
das inmittelst Vorgenommene eine einseitige
Handlung für den Bejahenden.«
Zweite Unterabteilung: Das Korps der Ritter-
schaft und das Korps der Landschaft.
$ 37.
Das Korps der Ritter- und Landschaft zerfällt
in das Korps der Ritterschaft und das Korps der
Landschaft. Zum Korps der Landschaft gehören
auch die beiden Seestädte Rostock und Wismar,
soweit nicht deren Sonderrechte in Frage stehen
($ 27 d. W.). Das Korps der Ritterschaft sowohl,
wie das Korps der Landschaft gliedert sich nach
den drei Kreisen. Jeder Kreisverband bildet ein
Ganzes für sich. Die Kreisverbände der Ritter-
schaft zerfallen weiter in ritterschaftliche Ämter.
Die Zahl der ritterschaftlichen Ämter im mecklen-
burgischen Kreise beträgt 12, im wendischen
Kreise 10, im stargardschen Kreise 3. Die Ver-
teilung der Güter der mecklenburgischen Ritter-
schaft unter die Ämter beruht auf dem Erbvertrag