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vom 3. März 1621 (Landesteilung; 8 3 d. W.).
Um möglichste Gleichheit der einzelnen Ämter zu
erzielen, wurden damals viele Güter entfernteren
Ämtern zugelegt. Es beruht also diese Einteilung
nicht ausschliesslich auf geographischer Grundlage.
Die ritterschaftlichen Güter jedes Amtes stehen
unter sich im Amtsverbande. Das Organ des
Korps der Ritterschaft ist der ritterschaftliche
Engere Ausschuss (8 43 d. W.).
Die Kreisverbände der Landschaft sind
nicht weiter geteilt. An der Spitze der städtischen
Kreisverbände stehen die Vorderstädte, nämlich
Parchim im mecklenburgischen, Güstrow im wen-
dischen und Neubrandenburg im stargardschen
Kreise. Das Verhältnis der Vorderstädte zu den
übrigen Landstädten ist durch den Vergleich vom
31. März 1789 geregelt. Nach Ziff. 7 dieses Ver-
gleiches »verbleibt den Vorderstädten nach wie
vor das Direktorium der gemeinsamen Angelegen-
heiten der Städte, jedoch kann und soll dasselbe
zu keinen Zeiten einige Subordination der übrigen
Städte in sich fassen, vielmehr versichern Vorder-
städte, dass ihre Besorgungen an den Aufträgen
des löblichen Korps der Städte gebunden sein
und bleiben.« Die Vorderstädte vermitteln ferner
nach L.G.G.E.V. $ 369, Städteordnung vom
20. August 1827 Ziff. 19 bei Streitigkeiten, welche
zwischen den Bürgerschaften unter sich und mit
ihren Magistraten in den Städten (d.h. den Land-
städten, nicht in den Seestädten) vorfallen ($ 31
d. W.).