94
Landesherrn mündliche An- und Vorträge zu tun
sind, nach der unter sich eingeführten Ordnung
der Zeit und des Orts das Wort führen.« Sie ver-
mitteln auf Landtagen den Verkehr der Stände
mit den landesherrlichen Kommissarien ($ 44 d.
W.), sorgen für Ruhe und Ordnung bei den stän-
dischen Beratungen und repräsentieren die Stände
bei feierlichen Gelegenheiten. Die Zahl der dem
eingeborenen Adel angehörenden Landmarschälle
beträgt drei, je einen für den mecklenburgischen,
den wendischen und den stargardschen Kreis
(L.G.G.E.V. 8 173). Das Landmarschallamt ist
in jedem Kreise an den Besitz eines bestimmten
Gutes gebunden. In Fällen von Minderjährigkeit
oder dauernder Behinderung der Berechtigten
werden von der Landesherrschaft Vize-Land-
marschälle bestellt.
So wenig wie die Landräte sind die Land-
marschälle ein besonderes Organ der Stände.
Zweite Unterabteilung: Der Engere Ausschuss.
Erster Unterabschnitt: Der Engere Ausschuss von
Ritter- und Landschaft.
$ 42.
AusserhalbdesLandtages werden
die Geschäfte der Stände von dem »Engeren Aus-
schuss von Ritter- und Landschaft« geführt.
Durch Vollmacht der Ritter- und Landschaft
vom 27. Juni 1620 wurde aus allen drei Kreisen
»ein ansehnlicher Ausschuss gemacht, welcher über
die dem gemeinen Vaterland hoch angelegenen
Sachen fleissig Konsultation halten und gemeinem
Vaterland zum Besten befördern« sollte. Aus