Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Ständen ausdrücklich als eine provisorische und 
widerrufliche erteilt, doch ist bis heute über einen 
Widerruf nichts bekannt geworden. Es bleibt aber 
der Ritter- und Landschaft alle Wege unbenommen, 
dem Engeren Ausschuss auch die Besorgung des 
Kontributionswesens in gemessener Instruktion und 
Vollmacht, ihrer Willkür und besten Gelegenheit 
nach, aufzutragen (L.G.G.E. V. 8 189). Das- 
jenige, was der Engere Ausschuss sotaner ob- 
habenden Vollmacht nach vornehmen und aus- 
richten wird, soll angesehen werden, als geschehe 
es von Ritter- und Landschaft selbst (L.G.G. 
E. V. 8 190). 
Zu dem Geschäftskreise des Engern Ausschusses 
gehört die Besorgung der inneren Korporations- 
angelegenheiten der Stände, die Verwaltung des 
Landkastens (88 107, 117 d. W.), die Berufung 
und Leitung der Landeskonvente (8 51 d. W.), 
die Prozessführung für die Stände. Er nimmt 
auch die auf Landtagen und Landeskonventen zu 
machenden Anträge der Ständemitglieder entgegen. 
Der Engere Ausschuss beansprucht für sich das 
Recht, diejenigen Anträge, welche ihm ungeeignet 
erscheinen, von der Vorlage an den Landtag aus- 
zuschliessen. Diese Berechtigung hat sich bisher 
nicht nachweisen lassen, jedoch wird sie — frei- 
lich nicht ohne Widerspruch — tatsächlich be- 
hauptet. 
Die Abstimmung im Kollegium erfolgt nach 
Köpfen. Auf Erfordern muss jedoch auch hier die 
itio in partes, die Abstimmung nach Ständen, er- 
folgen. Macht das besondere Interesse eines 
Standes die itio in partes notwendig, so bleibt die 
Sache entweder liegen, oder dem einen Teil steht es 
Schlesinger, Staatsrecht. 7
	        
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