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frei, das Vorhabende für sich allein als sein
Domesticum auszuführen, allenfalls an den andern,
rechtlicher Art nach, den Regress zu suchen.
Fordert der Landesherr das Erachten des Engeren
Ausschusses, so wird im Falle eines Dissensus
jeden Standes besondere Meinung vollständig vor-
getragen (Vergleich der Ritter- und Landschaft
vom 29. November 1781 Ziff. 4).
Der Engere Ausschuss führt das Landessiegel,
d.h. das »Siegel der mecklenburgischen Ritter- und
Landschaft« (L. G. G.E. V. $ 182, 183). Alle von
ihm an die Landesherrschaft ergehenden Vor-
stellungen, Berichte und Memorialien in ritter-
und landschaftlichen gemeinen Sachen müssen von
dem vorsitzenden Landrat, oder in Abwesenheit
der beiden Landräte von dem ältesten ritterschaft-
lichen Deputierten und dem ersten städtischen De-
putierten eigenhändig unterschrieben werden (L.
G.G.E.V. 8 185).
Die Mitglieder des Engeren Ausschusses er-
halten während der Zeit, in der sie beschäftigt
sind, Tagegelder und Reisekosten aus ständischen
Mitteln (8 107 d. W.).
Zweiter Unterabschnitt: Der ritterschaftliche
Engere Ausschuss.
$ 43.
Diejenigen Angelegenheiten, welche nicht die
Ritter-- und Landschaft insgemein, sondern die
Ritterschaft allein angehen, z. B. Verwaltung
ritterschaftlicher Kassen, Berufung ritterschaft-
licher Konvente, werden vom rTitterschaftlichen
Engeren Ausschuss wahrgenommen. Er ist