Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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frei, das Vorhabende für sich allein als sein 
Domesticum auszuführen, allenfalls an den andern, 
rechtlicher Art nach, den Regress zu suchen. 
Fordert der Landesherr das Erachten des Engeren 
Ausschusses, so wird im Falle eines Dissensus 
jeden Standes besondere Meinung vollständig vor- 
getragen (Vergleich der Ritter- und Landschaft 
vom 29. November 1781 Ziff. 4). 
Der Engere Ausschuss führt das Landessiegel, 
d.h. das »Siegel der mecklenburgischen Ritter- und 
Landschaft« (L. G. G.E. V. $ 182, 183). Alle von 
ihm an die Landesherrschaft ergehenden Vor- 
stellungen, Berichte und Memorialien in ritter- 
und landschaftlichen gemeinen Sachen müssen von 
dem vorsitzenden Landrat, oder in Abwesenheit 
der beiden Landräte von dem ältesten ritterschaft- 
lichen Deputierten und dem ersten städtischen De- 
putierten eigenhändig unterschrieben werden (L. 
G.G.E.V. 8 185). 
Die Mitglieder des Engeren Ausschusses er- 
halten während der Zeit, in der sie beschäftigt 
sind, Tagegelder und Reisekosten aus ständischen 
Mitteln (8 107 d. W.). 
Zweiter Unterabschnitt: Der ritterschaftliche 
Engere Ausschuss. 
$ 43. 
Diejenigen Angelegenheiten, welche nicht die 
Ritter-- und Landschaft insgemein, sondern die 
Ritterschaft allein angehen, z. B. Verwaltung 
ritterschaftlicher Kassen, Berufung ritterschaft- 
licher Konvente, werden vom rTitterschaftlichen 
Engeren Ausschuss wahrgenommen. Er ist
	        
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