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das repräsentierende Kollegium der mecklen-
burgischen Ritterschaft, führt das Siegel derselben
(L.G.G.E.V. 8 184) und vertritt die Ritter-
schaft auch in Prozessen. Der ritterschaftliche
Engere Ausschuss besteht aus den Landräten und
den ritterschaftlichen Deputierten des Engeren
Ausschusses von Ritter- und Landschaft, also aus
fünf Personen. Sein juristischer Beirat ist ein be-
sonderer ritterschaftlicher Syndikus. Seine Berichte
und Memorialien an die Landesherrschaft werden
von dem vorsitzenden Landrat und einem ritter-
schaftlichen Deputierten unterschrieben (L. G.G.
E. V. 8 185).
Bemerkt sei noch, dass die Landschaft ein dem
der Ritterschaft entsprechendes Sonderorgan nicht
hat. Die Vertretung der Landschaft, insbesondere
auch in Prozessen, erfolgt durch die drei Vorder-
städte ($ 37 d. W.).
Fünfter Titel: Die Versammlungen der
Stände.
Erste Unterabteilung: Die Landtage.
Erster Unterabschnitt: Die Berufung des Landtages.
8 44.
Landtage sind die von der Landesherrschaft
berufenen Versammlungen der gesamten Stände
aller drei Kreise. Sie werden, wie von jeher ge-
bräuchlich gewesen, alle Jahr mindestens einmal
angeordnet und ausgeschrieben (L.G.G.E. V.
$ 145). In Ansehung der Zeit bleibt es, nach L.
G.G.E.V. $ 149, bei dem gewöhnlichen und da-
zu am bequemsten fallenden Herbst. Jedoch ist
der Landesherrschaft unbenommen, in Noalen