Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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und anderen dringenden Landesangelegenheiten; 
ausser der Herbstzeit, nach Gelegenheit der Um- 
stände, Landtage auszuschreiben und gewöhnlicher- 
massen halten zu lassen (L.G.G.E.V. $ 150). 
Die ordentlichen Landtage finden seit 1621 um- 
schichtig in Sternberg und Malchin, d. h. ab- 
wechselnd im Herzogtum Schwerin und im Herzog- 
Güstrow, statt (Reversalen vom 23. Februar 1621 
Art. 14; L. G. G. E. V. 8 148). Mit dem alten 
Brauche, die Landtage unter freiem Himmel ab- 
zuhalten, ist längst gebrochen. 
Der schweriner Grossherzog ordnet den Land- 
tag an und bestimmt den Eröffnungstag desselben. 
Die Berufung der Stände erfolgt durch Aus- 
schreiben vier Wochen vor dem Landtage. Die 
Ausschreiben an dieStände des mecklenburgischen 
und wendischen Kreises ergehen in altherge- 
brachter Formel ohne harte und ungewöhnliche 
Klauseln, und gleichzeitig werden die zu propo- 
nierenden Capita, d.h. die landesherrlichen Vor- 
lagen, kund gemacht. Jeder landtagsberechtigte 
Gutsbesitzer und jede Stadt erhält ein Formular 
folgenden Inhaltes zugestellt: »Friedrich Franz, 
von Gottes Gnaden Grossherzog von Mecklen- 
burg usw. Nachdem Wir beschlossen haben, einen 
allgemeinen Landtag in der Stadt Sternberg 
(bezhw. Malchin) halten und denselben am .. 
eröffnen zu lassen, laden Wir euch zu demselben 
hiermit gnädigst und wollen, dass ihr abends vor- 
her, nämlich am ...., euch alle dort persönlich 
einfinden und, nach gebührender Anmeldung, die 
am folgenden Tage in Unserm Namen euch zu 
verkündende Landtagsproposition, deren Capita im 
Abdruck hier beigefügt sind, geziemend anhören,
	        
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