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und anderen dringenden Landesangelegenheiten;
ausser der Herbstzeit, nach Gelegenheit der Um-
stände, Landtage auszuschreiben und gewöhnlicher-
massen halten zu lassen (L.G.G.E.V. $ 150).
Die ordentlichen Landtage finden seit 1621 um-
schichtig in Sternberg und Malchin, d. h. ab-
wechselnd im Herzogtum Schwerin und im Herzog-
Güstrow, statt (Reversalen vom 23. Februar 1621
Art. 14; L. G. G. E. V. 8 148). Mit dem alten
Brauche, die Landtage unter freiem Himmel ab-
zuhalten, ist längst gebrochen.
Der schweriner Grossherzog ordnet den Land-
tag an und bestimmt den Eröffnungstag desselben.
Die Berufung der Stände erfolgt durch Aus-
schreiben vier Wochen vor dem Landtage. Die
Ausschreiben an dieStände des mecklenburgischen
und wendischen Kreises ergehen in altherge-
brachter Formel ohne harte und ungewöhnliche
Klauseln, und gleichzeitig werden die zu propo-
nierenden Capita, d.h. die landesherrlichen Vor-
lagen, kund gemacht. Jeder landtagsberechtigte
Gutsbesitzer und jede Stadt erhält ein Formular
folgenden Inhaltes zugestellt: »Friedrich Franz,
von Gottes Gnaden Grossherzog von Mecklen-
burg usw. Nachdem Wir beschlossen haben, einen
allgemeinen Landtag in der Stadt Sternberg
(bezhw. Malchin) halten und denselben am ..
eröffnen zu lassen, laden Wir euch zu demselben
hiermit gnädigst und wollen, dass ihr abends vor-
her, nämlich am ...., euch alle dort persönlich
einfinden und, nach gebührender Anmeldung, die
am folgenden Tage in Unserm Namen euch zu
verkündende Landtagsproposition, deren Capita im
Abdruck hier beigefügt sind, geziemend anhören,