Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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den darüber zu haltenden,gemeinsamen Beratungen 
und Beschlussnahmen beiwohnen, auch vor er- 
folgtem Landtagsschlusse ohne erhebliche Ursachen 
euch von dannen nicht entfernen sollt. Ihr möget 
nun erscheinen, oder nicht, so sollt ihr in jedem 
Falle zu allem, was auf dem Landtage beschlossen 
werden wird, gleich Unsern anderen getreuen 
Landsassen und Untertanen verbunden und ge- 
halten sein. An dem geschiehet Unser gnädigster 
Wille und Meinung; und Wir verbleiben euch mit 
Gnaden gewogen. 
Die Stände des stargardschen Kreises werden 
durch ein gleiches Ausschreiben von dem stre- 
litzer Grossherzog geladen. Zu diesem Zwecke 
wird an den strelitzer Landesherrn vier Wochen 
ante Terminum geschrieben, ihm die nomine Sere- 
nissimi Suerinensis zu haltende Landtagspropo- 
sition vollständig zur Nachricht kommunizieret, und 
von demselben darauf hinwiederum wenigstens 
8 Tage ante Terminum die nomine Serenissimi 
Strelitzensis an die stargardsche Ritter- und Land- 
schaft zu stellende Proposition vollständig nach- 
richtlich zugesandt (Erläuterungsvertrag vom 
14. Juli 1755 Ziff. 6). Diese sogen. hausvertrags- 
mässige Kommunikation erfordert nur eine »nach- 
richtliche« Mitteilung der Landtagspropositionen. 
Sie enthält aber nicht die Nötigung zu gegen- 
seitiger Verständigung über die kommunizierten 
Propositionen. Eine Verständigung der beiden 
Grossherzöge ist jedoch geboten bei solchen Pro- 
positionen, welche die »ritter- und landschaftlichen 
gemeinsamen Rechte und Pflichten« betreffen. In 
diesem Falle gibt nämlich die »Union der Pro- 
vinzen« ($ 36 d. W.) den Ständen ein Mittel an die
	        
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