Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Hand, Propositionen, die nur von einer Landes- 
herrschaft gemacht werden, als der verfassungs- 
mässigen Union widersprechend zurückzuweisen. 
Die Landesherren dürfen auf den Landtagen 
in Person erscheinen (Reversalen vom 3. Februar 
1621 Art. 23). Das ist jedoch heute nicht mehr 
üblich. Es werden Kommissarien mit gebührender 
Instruktion geschickt. Die Kommissarien — üb- 
licherweise zwei Schweriner und ein Strelitzer — 
haben die landesherrlichen Vorlagen schriftlich 
mit dem dazu eigentlich gegebenen Landtags- 
Kanzleisiegel an Ritter-- und Landschaft, zu 
Händen der Landmarschälle, hinauszugeben (L. 
G.G.E.V. 8 155). Ebenso werden auch die auf 
die Propositionen abzugebenden ritter- und land- 
schaftlichen Antworten den Kommissarien schrift- 
lich überreicht. Letztere sind zur Vertretung der 
landesherrlichen Vorlagen nicht bestimmt, sie 
nehmen auch an den Landtagsberatungen nicht teil. 
Auf den Landtagen sollen sich alle und jede 
dazu landesfürstlich entbotene Eingesessene in 
Person gehorsamlich einfinden (L.G.G.E.V. 
$ 152). Diejenigen aber, welche im Lande gegen- 
wärtig sind und behindert werden, persönlich zu 
erscheinen, sollen, wie von altersher jederzeit 
Gebrauch gewesen, ihr Ausbleiben schrift- oder 
mündlich entschuldigen oder entschuldigen lassen, 
Von den auf den Landtagen sich Einfindenden 
sollen die Landmarschälle vor und nach Eröffnung 
des Landtags den Kommissarien einen von ihnen 
eigenhändig unterschriebenen Personenzettel ein- 
liefern (L.G.G. E. V. $ 153). Daher soll jeder 
Ankommende, Abreisende oder Wiedereintreffende, 
wie von jeher auf ordentlichen Landtagen ge-
	        
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