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Hand, Propositionen, die nur von einer Landes-
herrschaft gemacht werden, als der verfassungs-
mässigen Union widersprechend zurückzuweisen.
Die Landesherren dürfen auf den Landtagen
in Person erscheinen (Reversalen vom 3. Februar
1621 Art. 23). Das ist jedoch heute nicht mehr
üblich. Es werden Kommissarien mit gebührender
Instruktion geschickt. Die Kommissarien — üb-
licherweise zwei Schweriner und ein Strelitzer —
haben die landesherrlichen Vorlagen schriftlich
mit dem dazu eigentlich gegebenen Landtags-
Kanzleisiegel an Ritter-- und Landschaft, zu
Händen der Landmarschälle, hinauszugeben (L.
G.G.E.V. 8 155). Ebenso werden auch die auf
die Propositionen abzugebenden ritter- und land-
schaftlichen Antworten den Kommissarien schrift-
lich überreicht. Letztere sind zur Vertretung der
landesherrlichen Vorlagen nicht bestimmt, sie
nehmen auch an den Landtagsberatungen nicht teil.
Auf den Landtagen sollen sich alle und jede
dazu landesfürstlich entbotene Eingesessene in
Person gehorsamlich einfinden (L.G.G.E.V.
$ 152). Diejenigen aber, welche im Lande gegen-
wärtig sind und behindert werden, persönlich zu
erscheinen, sollen, wie von altersher jederzeit
Gebrauch gewesen, ihr Ausbleiben schrift- oder
mündlich entschuldigen oder entschuldigen lassen,
Von den auf den Landtagen sich Einfindenden
sollen die Landmarschälle vor und nach Eröffnung
des Landtags den Kommissarien einen von ihnen
eigenhändig unterschriebenen Personenzettel ein-
liefern (L.G.G. E. V. $ 153). Daher soll jeder
Ankommende, Abreisende oder Wiedereintreffende,
wie von jeher auf ordentlichen Landtagen ge-