103
bräuchlich gewesen, bei dem Landmarschall, zu
dessen Kreis er gehört, sich melden (L.G.G.
E.V. $ 159). Während des Landtags ist das Ab-
und Zureisen bei Tage oder Nacht niemandem ge-
hindert (L.G.G.E.V. $ 159). Von der Ritter-
schaft pflegt übrigens nur ein ganz kleiner
Prozentsatz sich gehorsamlich einzufinden.
Die Landmarschälle erhalten aus der Renterei
hergebrachtermassen für die Dauer des Landtags
täglich 4 Taler (L. G. G. E. V. $ 170). Ebenso die
Landräte. Die übrigen Mitglieder des Engeren
Ausschusses beziehen aus ständischen Mitteln
Tagegelder und Reisekosten. Die Vertreter der
Landschaft bekommen aus den ständischen Kassen
Diäten. Die ritterschaftlichen Vertreter dagesen
müssen aus eigener Tasche leben.
Ein besonderer strafrechtlicher Schutz, wie ihn
die Reichstagsabgeordneten (vergl. R. Verf. Art.
30, 31) und die Landtagsabgeordneten in anderen
Bundesstaaten geniessen, ist den mecklenburgischen
Landtagsmitgliedern nicht gewährt.
Zweiter Unterabschnitt: Die Eröffnung des
Landtages.
5 45.
Die Landtage werden üblicherweise durch
eine Feier in der Kirche mit Gesang und Ver-
lesung eines Schrifttextes eingeleitet, ferner wird
von dem amtierenden Geistlichen ein besonderes
»Landtagsgebet« gesprochen. Die eigentliche Er-
öffnung des Landtages erfolgt derart, dass die
schweriner Kommissarien nomine Serenissimi
Suerinensis die schweriner Landtagspropositionen