Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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bräuchlich gewesen, bei dem Landmarschall, zu 
dessen Kreis er gehört, sich melden (L.G.G. 
E.V. $ 159). Während des Landtags ist das Ab- 
und Zureisen bei Tage oder Nacht niemandem ge- 
hindert (L.G.G.E.V. $ 159). Von der Ritter- 
schaft pflegt übrigens nur ein ganz kleiner 
Prozentsatz sich gehorsamlich einzufinden. 
Die Landmarschälle erhalten aus der Renterei 
hergebrachtermassen für die Dauer des Landtags 
täglich 4 Taler (L. G. G. E. V. $ 170). Ebenso die 
Landräte. Die übrigen Mitglieder des Engeren 
Ausschusses beziehen aus ständischen Mitteln 
Tagegelder und Reisekosten. Die Vertreter der 
Landschaft bekommen aus den ständischen Kassen 
Diäten. Die ritterschaftlichen Vertreter dagesen 
müssen aus eigener Tasche leben. 
Ein besonderer strafrechtlicher Schutz, wie ihn 
die Reichstagsabgeordneten (vergl. R. Verf. Art. 
30, 31) und die Landtagsabgeordneten in anderen 
Bundesstaaten geniessen, ist den mecklenburgischen 
Landtagsmitgliedern nicht gewährt. 
Zweiter Unterabschnitt: Die Eröffnung des 
Landtages. 
5 45. 
Die Landtage werden üblicherweise durch 
eine Feier in der Kirche mit Gesang und Ver- 
lesung eines Schrifttextes eingeleitet, ferner wird 
von dem amtierenden Geistlichen ein besonderes 
»Landtagsgebet« gesprochen. Die eigentliche Er- 
öffnung des Landtages erfolgt derart, dass die 
schweriner Kommissarien nomine Serenissimi 
Suerinensis die schweriner Landtagspropositionen
	        
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