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Frist und verbleiben Ihrer auf dem gegenwärtigen
Landtage gehorsamlich erschienenen Ritter- und
Landschaft in Gnaden gewogen. Gegeben auf dem
Landtage zu ...... Auf besonderen Befehl
Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs.
Grossherzoglich Mecklenburg -Schwerinsche zum
gegenwärtigen Landtage Allerhöchst verordnete
Kommissarien.«
In Ansehung der auf die Proposition abzu-
gebenden ritter- und landschaftlichen Antwort be-
steht die Regel, dass solche an dem von altersher
gewöhnlichen dritten Tage abzugeben ist. Jedoch
wird bei erheblichen Hindernissen, nach Befinden/
eine weitere Frist von der Landesherrschaft nicht
versagt (L.G.G.E. V. $ 156). Der Gnadengruss
zu Anfang und die Gnadenversicherung am Ende
muss denen von der Ritterschaft bei allen landes-
herrlichen Verordnungen und Befehlen gegeben
werden (L.G.G.E.V. 8 357).
Dritter Unterabschnitt: Die Verhandlungen auf
dem Landtage.
Erstes Unterkapitel: Gegenstand der Verhandlungen.
8 46.
Nach $165 L. G. G. E. V. wird über die Sachen,
welche gesamter Ritter- und Landschaft Rechte
und Pflichten antreffen, auf allgemeinen Landtagen
verhandelt. Diese Sachen sind teils in den landes-
herrlichen Propositionen bezielt. Es bleibt aber
dem Landesherrn unbenommen, während der
Dauer des Landtages den Ständen noch weitere
Vorlagen mittelst sogen. Reskripte zu machen.
Über solche Vorlagen wird entweder gleich ver-