Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Frist und verbleiben Ihrer auf dem gegenwärtigen 
Landtage gehorsamlich erschienenen Ritter- und 
Landschaft in Gnaden gewogen. Gegeben auf dem 
Landtage zu ...... Auf besonderen Befehl 
Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs. 
Grossherzoglich Mecklenburg -Schwerinsche zum 
gegenwärtigen Landtage Allerhöchst verordnete 
Kommissarien.« 
In Ansehung der auf die Proposition abzu- 
gebenden ritter- und landschaftlichen Antwort be- 
steht die Regel, dass solche an dem von altersher 
gewöhnlichen dritten Tage abzugeben ist. Jedoch 
wird bei erheblichen Hindernissen, nach Befinden/ 
eine weitere Frist von der Landesherrschaft nicht 
versagt (L.G.G.E. V. $ 156). Der Gnadengruss 
zu Anfang und die Gnadenversicherung am Ende 
muss denen von der Ritterschaft bei allen landes- 
herrlichen Verordnungen und Befehlen gegeben 
werden (L.G.G.E.V. 8 357). 
Dritter Unterabschnitt: Die Verhandlungen auf 
dem Landtage. 
Erstes Unterkapitel: Gegenstand der Verhandlungen. 
8 46. 
Nach $165 L. G. G. E. V. wird über die Sachen, 
welche gesamter Ritter- und Landschaft Rechte 
und Pflichten antreffen, auf allgemeinen Landtagen 
verhandelt. Diese Sachen sind teils in den landes- 
herrlichen Propositionen bezielt. Es bleibt aber 
dem Landesherrn unbenommen, während der 
Dauer des Landtages den Ständen noch weitere 
Vorlagen mittelst sogen. Reskripte zu machen. 
Über solche Vorlagen wird entweder gleich ver-
	        
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