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Drittes Unterkapitel: Gang der Verhandlungen.
5 48.
Üblicherweise werden die Landtagsvorlagen
nicht gleich dem Plenum unterbreitet, sondern
erst in Kommitten vorberaten. Gleich zu Beginn
des Landtages werden einzelne Kommitten ge-
bilde, und zwar für die einzelnen Capita der
landesherrlichen Propositionen, Polizeikommitte,
Justizkommitte, Klosterkommitte, Kommitte für
Verkehrswege und dergl. Nach Einsetzung der
Kommitten wird bestimmt, welche von den Pro-
positionen des Engeren Ausschusses im Plenum
ohne vorhergehende Beratung in den Kommitten
zu erledigen sind, und welche von ihnen an Kom-
mitten verwiesen werden sollen. In besonders
wichtigen Angelegenheiten wird von den Kommitten
die Abordnung von Regierungsvertretern erbeten,
die dann an den Kommittenverhandlungen teil-
nehmen. Über das Ergebnis ihrer Verhandlungen
erstatten die Kommitten an das Plenum Bericht.
Die Kommittenberichte werden verlesen, und dann
berät und beschliesst das Plenum über die Vor-
lagen. Häufig kommt es vor, dass in der Kommitte
Einstimmigkeit über eine Vorlage nicht erzielt
wird. In dem Falle werden die verschiedenen
Ansichten der Kommittenmitglieder bekannt ge-
geben. Sind die Kommittenberichte von grösserem:
Umfange, so wird auch wohl im Plenum be-
schlossen, sie drucken zu lassen und erst
nach Drucklegung sich über sie schlüssig zu
machen.
Ein modernes Parlament ohne Beschlussfähig-
keitsziffer, Geschäftsordnung, Tagesordnung,