Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Drittes Unterkapitel: Gang der Verhandlungen. 
5 48. 
Üblicherweise werden die Landtagsvorlagen 
nicht gleich dem Plenum unterbreitet, sondern 
erst in Kommitten vorberaten. Gleich zu Beginn 
des Landtages werden einzelne Kommitten ge- 
bilde, und zwar für die einzelnen Capita der 
landesherrlichen Propositionen, Polizeikommitte, 
Justizkommitte, Klosterkommitte, Kommitte für 
Verkehrswege und dergl. Nach Einsetzung der 
Kommitten wird bestimmt, welche von den Pro- 
positionen des Engeren Ausschusses im Plenum 
ohne vorhergehende Beratung in den Kommitten 
zu erledigen sind, und welche von ihnen an Kom- 
mitten verwiesen werden sollen. In besonders 
wichtigen Angelegenheiten wird von den Kommitten 
die Abordnung von Regierungsvertretern erbeten, 
die dann an den Kommittenverhandlungen  teil- 
nehmen. Über das Ergebnis ihrer Verhandlungen 
erstatten die Kommitten an das Plenum Bericht. 
Die Kommittenberichte werden verlesen, und dann 
berät und beschliesst das Plenum über die Vor- 
lagen. Häufig kommt es vor, dass in der Kommitte 
Einstimmigkeit über eine Vorlage nicht erzielt 
wird. In dem Falle werden die verschiedenen 
Ansichten der Kommittenmitglieder bekannt ge- 
geben. Sind die Kommittenberichte von grösserem: 
Umfange, so wird auch wohl im Plenum be- 
schlossen, sie drucken zu lassen und erst 
nach Drucklegung sich über sie schlüssig zu 
machen. 
Ein modernes Parlament ohne Beschlussfähig- 
keitsziffer, Geschäftsordnung, Tagesordnung,