Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Vierter Unterabschnitt: Der Schluss des Landtages. 
$ 49. 
Nach Erledigung aller Geschäfte wird der 
Landtag geschlossen. Die Dauer des Landtages 
ist gewöhnlich ein Monat. Der Schluss erfolgt 
durch Landtagsabschiede, d. h. Schriftstücke, in 
denen die ständischen Erklärungen auf die Capita 
der Landtagspropositionen wiederholt werden, und 
die am Schlusse den Passus enthalten, dass »Seine 
Königliche Hoheit der Grossherzog, indem Sie 
dem gegenwärtigen Landtage seine Endschaft 
sseben, Ihre auf demselben versammelte Ritter- und 
Landschaft in Gnaden entlassen, womit Sie der- 
selben gewogen bleiben.« Die Landtagsabschiede 
werden von den Kommissarien den Ständen zu 
Händen der Landmarschälle übergeben, und 
darauf in der Landtagsversammlung verlesen. 
Zweite Unterabteilung: Die Konvokations- und 
Deputationstage. 
8 50. 
Die Landtage sind Versammlungen der ge- 
samten Stände, die vom Landesherrn einberufen 
werden. Nach $ 164 L.G.G.E.V. haben aber 
der schweriner und der strelitzer Grossherzog das 
Recht, die Stände nur ihres Grossherzogtums 
zu Konvokationstagen einzuberufen. Auf einem 
von Schwerin einberufenen Konvokationstage ver- 
sammeln sich also nur die Stände mecklen- 
burgischen und wendischen Kreises. Auf Kon- 
vokationstagen darf lediglich über die einem Gross- 
herzogtum besonderen Angelegenheiten verhandelt 
werden (L.G.G.E. V. $ 164).
	        
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